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Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Vorläufiger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz im VerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungEinstweiligen AnordnungZulässigkeit der einstweiligen AnordnungVorwegnahme der Hauptsache
1.Verstehen
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Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
- Zuständigkeit des BVerfG: Wenn zuständig in korrespondierendem Hauptsacheverfahren (anhängig oder zu erwarten), z.B. Verfassungsbeschwerde
- Antragsberechtigung: Jeder, der in Hauptsacheverfahren antragsberechtigt
- Form: Antrag gem. § 23 BVerfGG
- Rechtsschutzbedürfnis: Rechtsschutz nicht auf leichterem Wege zu erreichen; z.B. nicht wenn einstweiliger Rechtsschutz vor Verwaltungsgericht möglich
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Keine Regelung, die Entscheidung in Hauptsache überflüssig macht
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Frage
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