Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

Vorläufiger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz im VerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungEinstweiligen AnordnungZulässigkeit der einstweiligen AnordnungVorwegnahme der Hauptsache

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Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung

  1. Zuständigkeit des BVerfG: Wenn zuständig in korrespondierendem Hauptsacheverfahren (anhängig oder zu erwarten), z.B. Verfassungsbeschwerde
  2. Antragsberechtigung: Jeder, der in Hauptsacheverfahren antragsberechtigt
  3. Form: Antrag gem. § 23 BVerfGG
  4. Rechtsschutzbedürfnis: Rechtsschutz nicht auf leichterem Wege zu erreichen; z.B. nicht wenn einstweiliger Rechtsschutz vor Verwaltungsgericht möglich
  5. Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Keine Regelung, die Entscheidung in Hauptsache überflüssig macht

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