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Üble Nachrede, § 186 StGB
1.Verstehen
Üble Nachrede, § 186 StGB
Voraussetzungen der üblen Nachrede Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand: Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen
Ggü. Dritten, § 186 Var. 1 StGB
Öffentlich, § 186 Var. 2 StGB: Unabhängig von Öffentlichkeit des Ortes; unmittelbar wahrnehmbar von größerem, individuell nicht begrenztem und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Strafbarkeitsbedingung: Wahrheitsbeweis lässt Strafbarkeit entfallen (muss nicht von Vorsatz umfasst sein)
2.Wiederholen
Welche Voraussetzungen hat die üble Nachrede?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T erzählt seinem Kollegen, dass der Mitarbeiter O Geld aus der Kasse entwendet habe. T glaubt fest daran, kann es aber nicht beweisen. Im späteren Prozess lässt sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Aussage feststellen (non liquet). Ist T strafbar?
T erzählt im Kollegenkreis, O habe Geld aus der Kaffeekasse gestohlen. T hält dies für wahr, weiß es aber nicht sicher. Im späteren Strafverfahren lässt sich nicht mehr aufklären, ob O das Geld genommen hat oder nicht (non liquet). Wie ist T zu bestrafen?
T schreibt in einem für jedermann einsehbaren Blog, dass sein Nachbar O alkoholabhängig sei. T hat dafür keine Beweise. Welche Aussagen zu den Voraussetzungen des § 186 StGB treffen zu?
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