Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Beleidigungsdelikte
Üble Nachrede, § 186 StGB
1.Verstehen
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Üble Nachrede, § 186 StGB
Voraussetzungen der üblen Nachrede
- Objektiver Tatbestand: Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen
- Ggü. Dritten, § 186 Var. 1 StGB
- Öffentlich, § 186 Var. 2 StGB: Unabhängig von Öffentlichkeit des Ortes; unmittelbar wahrnehmbar von größerem, individuell nicht begrenztem und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Strafbarkeitsbedingung: Wahrheitsbeweis lässt Strafbarkeit entfallen (muss nicht von Vorsatz umfasst sein)
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