- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des Verwaltungsakts
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Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG: Nachträgliche Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch die Behörde; Aufhebung erfolgt durch Verwaltungsakt in Form von Rücknahme oder Widerruf
- Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte
- Durch Rücknahme, § 48 VwVfG
- Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte
- Durch Widerruf, § 49 VwVfG
- Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich für die Bestimmung, ob rechtswidriger oder rechtmäßiger Verwaltungsakt vorliegt
- Bei Dauerverwaltungsakten ist Zeitpunkt der Aufhebung maßgeblich, jedoch oft spezielle gesetzliche Regelungen
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