- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Bundesrat
Bundesrat
1.Verstehen
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Bundesrat
Bundesrat, Art. 50 ff. GG: Nicht direkt gewählte Vertretung der Länder auf Bundesebene
- Mitwirkung an der Gesetzgebung, Art. 50 GG: Zustimmungsgesetze und Einspruchsgesetze; Anrufung des Vermittlungsausschusses zur Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat, Art. 77 II 1–2 GG
- Zusammensetzung, Art. 51 I–III GG: Mitglieder der Landesregierungen; Stimmenzahl je Land nach Einwohnerzahl (3–6 Stimmen), Art. 51 II GG; einheitliche Stimmabgabe je Land, Art. 51 III 2 GG
- Präsident des Bundesrates: Offizieller Stellvertreter des Bundespräsidenten; vierter Rang in der Hierarchie politischer Ämter
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Frage
Welche Stellung, Zusammensetzung und Mitwirkungsrechte hat der Bundesrat?
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