Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
Staatsanwaltschaft
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
- Bei Besorgnis der Befangenheit analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO (für Richter) wegen Recht auf fairen Prozess
- Keine planwidrige Regelungslücke; Keine vergleichbare Interessenslage, da Staatsanwalt im Gegensatz zum Richter durch Vorgesetzte gem. §§ 145, 146 GVG jederzeit abgelöst werden kann
- Richter hat auf Entfernung des Staatsanwalts hinzuwirken
2.Wiederholen
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Frage
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