Auszug

Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

Staatsanwaltschaft

1.
Verstehen

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Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

  • Bei Besorgnis der Befangenheit analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO (für Richter) wegen Recht auf fairen Prozess
    • Keine planwidrige Regelungslücke; Keine vergleichbare Interessenslage, da Staatsanwalt im Gegensatz zum Richter durch Vorgesetzte gem. §§ 145, 146 GVG jederzeit abgelöst werden kann
    • Richter hat auf Entfernung des Staatsanwalts hinzuwirken

2.
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