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Eigentum, Art. 14 I 1 GG
Recht auf EigentumEigentumGesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des EigentumsNormgeprägtes Grundrecht
1.Verstehen
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Eigentum, Art. 14 I 1 GG
Normgeprägtes Grundrecht
- Der Gesetzgeber prägt Inhalt und Umfang des Eigentumsrechts, z.B. durch Gesetze im Sachenrecht und Urheberrecht
- Ausgestaltung des Schutzbereiches durch Gesetzgeber noch kein Eingriff
- Aber Ausgestaltung in Form einer Verkürzung des Rechts kann bisherige Rechtspositionen einschränken: Dann Eingriff für Inhaber der Position, kein Eingriff für Nicht-Inhaber
- Aber Institutsgarantie (unveränderbarer Kern) muss nach Art. 14 GG gewahrt bleiben: Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis („Hamburger Deiche-Fall“)
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Frage
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