Auszug

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den StraßenverkehrBeinahe-Unfall

1.
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  1. Eingriff i.S.d. § 315b I Nr. 1-3 StGB
  2. Kausal konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert
    • Beinahe-Unfallerforderlich: Unfall nur knapp vermieden
    • Fremde Sachen von bedeutendem Wert: Ab ca. 750€
    • Konkretes Gefährdungsdelikt

2.
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