Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den StraßenverkehrBeinahe-Unfall

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  1. Eingriff i.S.d. § 315b I Nr. 1-3 StGB
  2. Kausal konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert
    • Beinahe-Unfallerforderlich: Unfall nur knapp vermieden
    • Fremde Sachen von bedeutendem Wert: Ab ca. 750€
    • Konkretes Gefährdungsdelikt

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Frage

Was sind die Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr?

3.
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Frage 1

T sieht seinen Erzfeind O die Straße überqueren. Er gibt Vollgas und hält direkt auf O zu, um ihn zu erfassen und schwer zu verletzen. O kann sich nur durch einen Sprung zur Seite retten. Welche Aussagen sind korrekt?

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Frage 2

T will O auf der Landstraße ausbremsen, um ihn zu ärgern. T schneidet O sehr knapp, rechnet aber fest damit, dass O rechtzeitig bremst. Ein Unfall wird gerade so vermieden. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

T wirft einen Stein von einer Brücke auf den herannahenden Pkw des Os. O muss eine Vollbremsung einleiten, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 4

T nutzt seinen Pkw als Hindernis, indem er Os Weg absichtlich abschneidet, um diesen zum Rammen zu zwingen. O kann knapp ausweichen. T handelt mit Schädigungsvorsatz. Welche Aussagen stimmen?

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