- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Kausalität und objektive Zurechnung
Kausalität
1.Verstehen
Kausalität
Überholende Kausalität: Ein Kausalverlauf führt früher zum Erfolg als ein anderer
Beispiel: z.B. A verabreicht dem Opfer eine tödliche Menge langsam wirkendes Gift, dann verabreicht B dem Opfer eine tödliche Menge schnell wirkenden Gifts; das Gift des B wirkt früher als das Gift des A (die Handlung des B „überholt“ also die Handlung des A)
Obwohl das Thema unter eigenem Schlagwort beleuchtet wird, handelt es sich letztlich um einen speziellen Fall der hypothetischen Kausalität mit Reserveursache
„Überholende“ Handlung unproblematisch kausal, da sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt
„Überholte“ Handlung nicht kausal
Erfolg ist durch früheres Ereignis ja bereits endgültig eingetreten, das heißt die überholte Handlung kann ihn gar nicht mehr herbeiführen
Kausalkette durchbrochen: Frühere Kausalkette (durch „überholte“ Handlung) durch neue Kausalkette durchbrochen (durch „überholende“ Handlung)
Bloße Versuchsstrafbarkeit wegen „überholter“ Handlung
2.Wiederholen
Liegt Kausalität vor, wenn die Handlung zum Erfolg geführt hätte, aber der Erfolg zuvor auf andere Weise eintrat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T möchte O töten und tritt heimlich von hinten an diesen heran, um ihn zu erwürgen. Er greift um die Kehle des O und drückt zu. Wenige Sekunden später stirbt O aufgrund einer Injektion tödlichen Gifts, das er sich zuvor selbst gespritzt hat, um Suizid zu begehen. Welche Aussagen treffen zu?
A verabreicht O langsam wirkendes Gift, das O töten soll. Kurz danach verabreicht B O ein schnell wirkendes Gift, wodurch O stirbt, bevor das Gift von A wirkt. Ist die Handlung des A kausal?
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