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Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
1.Verstehen
Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB: Erstellen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen
Fälschen des Ausstellers der Urkunde: Gedankenerklärung stammt nicht vom bezeichneten Aussteller; jemand wird Erklärung „untergeschoben“, die nicht so abgegeben wurde
Geistigkeitstheorie: Maßgeblich nicht Erstellung von Schriftzeichen, sondern geistige Urheberschaft
Beispiel: z.B. Täter schreibt sich selbst ein Dienstzeugnis mit Briefkopf und nachgemachter Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers
2.Wiederholen
Was versteht man unter der Herstellung einer unechten Urkunde?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T findet ein leeres Blatt Papier, auf dem O bereits unterschrieben hat. T schreibt darüber: „Ich schulde T 5.000 Euro“. O weiß davon nichts. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?
T findet auf dem Schreibtisch seines Kollegen O den Entwurf für einen wissenschaftlichen Artikel. T tippt den Text wortwörtlich ab, setzt aber seinen eigenen Namen (T) als Verfasser darunter und reicht das Dokument bei einer Fachzeitschrift ein. Wie ist das Dokument rechtlich einzuordnen?
O ist zur juristischen Staatsprüfung geladen, fühlt sich aber nicht fit. Er bittet seinen Freund T, die Klausur für ihn zu schreiben. T schreibt die gesamte Arbeit und unterschreibt am Ende mit „O“. O ist mit diesem Vorgehen voll einverstanden. Liegt eine Herstellung einer unechten Urkunde durch T vor?
T füllt für seinen schwerkranken Vater O einen Überweisungsträger aus und unterschreibt mit dem Namen des O. O hatte T zuvor ausdrücklich darum gebeten und war mit der Unterschrift einverstanden. Die AGB der Bank untersagen jedoch die Unterzeichnung durch Dritte ausdrücklich. Hat T eine unechte Urkunde hergestellt?
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