Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB

UrkundenfälschungHerstellung unechter UrkundeGeistigkeitstheorieHerstellung einer unechten Urkunde

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Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB

Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB: Erstellen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen

  • Fälschen des Ausstellers der Urkunde: Gedankenerklärung stammt nicht vom bezeichneten Aussteller; jemand wird Erklärunguntergeschoben“, die nicht so abgegeben wurde

  • Geistigkeitstheorie: Maßgeblich nicht Erstellung von Schriftzeichen, sondern geistige Urheberschaft

  • Beispiel: z.B. Täter schreibt sich selbst ein Dienstzeugnis mit Briefkopf und nachgemachter Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers

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Frage

Was versteht man unter der Herstellung einer unechten Urkunde?

3.
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Frage 1

T findet ein leeres Blatt Papier, auf dem O bereits unterschrieben hat. T schreibt darüber: „Ich schulde T 5.000 Euro“. O weiß davon nichts. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?

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Frage 2

T findet auf dem Schreibtisch seines Kollegen O den Entwurf für einen wissenschaftlichen Artikel. T tippt den Text wortwörtlich ab, setzt aber seinen eigenen Namen (T) als Verfasser darunter und reicht das Dokument bei einer Fachzeitschrift ein. Wie ist das Dokument rechtlich einzuordnen?

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Frage 3

O ist zur juristischen Staatsprüfung geladen, fühlt sich aber nicht fit. Er bittet seinen Freund T, die Klausur für ihn zu schreiben. T schreibt die gesamte Arbeit und unterschreibt am Ende mit „O“. O ist mit diesem Vorgehen voll einverstanden. Liegt eine Herstellung einer unechten Urkunde durch T vor?

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Frage 4

T füllt für seinen schwerkranken Vater O einen Überweisungsträger aus und unterschreibt mit dem Namen des O. O hatte T zuvor ausdrücklich darum gebeten und war mit der Unterschrift einverstanden. Die AGB der Bank untersagen jedoch die Unterzeichnung durch Dritte ausdrücklich. Hat T eine unechte Urkunde hergestellt?

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