Auszug

Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB

UrkundenfälschungHerstellung unechter Urkunde

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Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB

Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB: Erstellen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen

  • Fälschen des Ausstellers der Urkunde: Gedankenerklärung stammt nicht vom bezeichneten Aussteller; jemand wird Erklärung „untergeschoben“, die nicht so abgegeben wurde
  • Geistigkeitstheorie: Maßgeblich nicht Erstellung von Schriftzeichen, sondern geistige Urheberschaft
  • Beispiel: z.B. Täter schreibt sich selbst ein Dienstzeugnis mit Briefkopf und nachgemachter Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers

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