Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG

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Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG

Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG: Letzte Möglichkeit, wenn fristgemäßer Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt versäumt

  • Ermöglicht ausnahmsweise nachträgliche erneute Entscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn besondere Gründe eine nochmalige Sachprüfung rechtfertigen
  • Zweck: Dient materieller Gerechtigkeit, ohne die Rechtssicherheit vollständig aufzugeben

Rechtsschutz gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (allerletzte Möglichkeit): Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließend erneute sachliche Entscheidung

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