- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
WiederaufgreifenWiederaufgreifen des VerfahrensWiederaufnahme
1.Verstehen
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Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG: Letzte Möglichkeit, wenn fristgemäßer Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt versäumt
- Ermöglicht ausnahmsweise nachträgliche erneute Entscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn besondere Gründe eine nochmalige Sachprüfung rechtfertigen
- Zweck: Dient materieller Gerechtigkeit, ohne die Rechtssicherheit vollständig aufzugeben
Rechtsschutz gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (allerletzte Möglichkeit): Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließend erneute sachliche Entscheidung
2.Wiederholen
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Frage
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