- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl, § 242 I StGB
1.Verstehen
Diebstahl, § 242 I StGB
Diebstahl, § 242 I StGB: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen
- Beispiel: z.B. Täter nimmt dem Opfer heimlich das Portemonnaie aus der Tasche
2.Wiederholen
Was versteht man unter Diebstahl?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T bricht nachts ein Fenster im Erdgeschoss der Villa des O auf, um ein wertvolles Ölgemälde zu entwenden. In seiner Jackentasche führt er ein geschlossenes Klappmesser bei sich, das er eigentlich nur zum Aufhebeln mitgenommen hat, im Notfall aber auch zur Verteidigung gegen O einsetzen würde. T wird gefasst, bevor er das Bild berührt. Welches Delikt ist einschlägig?
T möchte im Supermarkt eine Flasche teuren Cognac stehlen. Er verbirgt die Flasche unter seiner weiten Jacke und geht zielstrebig auf den Ausgang zu, wird aber noch vor dem Kassenbereich vom Ladendetektiv O gestellt. Wann ist der Diebstahl in diesem Fall vollendet?
T greift auf einer Party nach der Geldbörse des O. O beobachtet T dabei genau, schreitet aber bewusst nicht ein, weil er hofft, T später mit Beweisen überführen zu können. Liegt eine Wegnahme vor?
T bricht nachts ein Fenster im Erdgeschoss der Villa des O auf, um ein wertvolles Ölgemälde zu entwenden. In seiner Jackentasche führt er ein geschlossenes Klappmesser bei sich, das er eigentlich nur zum Aufhebeln mitgenommen hat, im Notfall aber auch zur Verteidigung gegen O einsetzen würde. T wird gefasst, bevor er das Bild berührt. Welches Delikt ist einschlägig?
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