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Bundesgerichtshof (BGH)
Was musst du über den BGH wissen?
Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, ist die oberste Instanz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafrecht. Präsidentin des BGH ist Bettina Limperg (Stand: März 2026). Seinen Sitz hat der BGH in Karlsruhe als Hauptsitz, wobei sich in Leipzig der fünfte Strafsenat befindet.
Was die Organisation betrifft, gliedert sich der BGH in mehrere Senate. Es gibt zwölf Zivilsenate, die mit römischen Zahlen nummeriert werden, also etwa der I. Zivilsenat oder der XII. Zivilsenat. Daneben bestehen fünf Strafsenate, die mit arabischen Zahlen nummeriert werden, also der 1. Strafsenat bis zum 5. Strafsenat. Hinzu kommen acht Spezialsenate, die sich beispielsweise mit Anwalts- und Kartellrecht befassen. Zur Zusammensetzung der Senate ist zu wissen, dass neben dem Vorsitzenden pro Senat jeweils sechs bis sieben Mitglieder berufen sind, wobei allerdings nur fünf Richter einschließlich des Vorsitzenden an der jeweiligen Entscheidung mitwirken.
Zur Wahl der Bundesrichter ist die Rechtsgrundlage Art. 95 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Richterwahlgesetz. Danach werden die Richter von einem Richterwahlausschuss gewählt, der sich aus den Justizministern der Länder und 16 Vertretern des Bundestages zusammensetzt.
Schließlich gibt es am BGH zwei große Senate, je einen für Zivilsachen und einen für Strafsachen. Diese großen Senate treten zusammen, wenn ein Senat von der Rechtsprechung eines anderen Senats abweichen will, und sichern so die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Der BGH ist also als oberste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit das letzte Wort in Zivil- und Strafsachen auf Bundesebene.
Bundesgerichtshof (BGH): Oberste Instanz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht)
Präsidentin: Bettina Limperg (Stand: März 2026)
Sitz: Karlsruhe (Hauptsitz) und Leipzig (fünfter Strafsenat in Leipzig)
Organisation
12 Zivilsenate: Mit römischen Zahlen nummeriert
5 Strafsenate: Mit arabischen Zahlen nummeriert
8 Spezialsenate: z.B. Anwalts- und Kartellrecht
Zusammensetzung: Neben Vorsitzendem pro Senat je sechs bis sieben Mitglieder (nur fünf inkl. Vorsitzendem wirken an Entscheidung mit)
Wahl
Rechtsgrundlage Art. 95 II GG und Richterwahlgesetz
Richterwahlausschuss aus Justizministern der Länder und 16 Vertretern des Bundestages
Zwei große Senate: Je einer für Zivil- und für Strafsachen
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