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Gemeines Recht
Was versteht man unter dem gemeinen Recht?
Das Gemeine Recht, lateinisch „ius commune", bezeichnet eine Rechtsordnung, die sich ab etwa 1070 entwickelte, als in Florenz der Corpus Iuris Civilis von Iustinian wiederentdeckt wurde. Dieses spätantike Gesetzeswerk wurde zum Ausgangspunkt einer umfassenden Rechtsentwicklung, die weit über das ursprünglich römische Recht hinausging. Denn das Gemeine Recht war eine Mischung aus römischem, kanonischem und Gewohnheitsrecht. Es verband also die wiederentdeckten römischen Rechtstexte mit dem kirchlichen Recht und den örtlich gewachsenen Gewohnheiten zu einer Gesamtordnung. Mangels geschriebener Rechtstexte war dieses Gemeine Recht allerdings schwer zu beherrschen und nicht einheitlich. Es gab keine kodifizierte, für alle verbindliche Fassung, sodass die konkrete Anwendung von Ort zu Ort und von Gelehrtem zu Gelehrtem variieren konnte. Das Gemeine Recht, das ius commune, war also eine ab etwa 1070 entstandene Mischrechtsordnung auf Grundlage des Corpus Iuris Civilis, die mangels einheitlicher Kodifikation schwer handhabbar blieb.
Gemeines Recht (lat.: „ius commune“)
- Ab Entdeckung des „Corpus Iuris Civilis“ von Iustinian ca. 1070 in Florenz
- Mischung aus römischem, kanonischem und Gewohnheitsrecht
Mangels geschriebener Rechtstexte schwer zu beherrschen und nicht einheitlich
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