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Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB

Gesetzliches PfandrechtKein gutgläubiger Erwerb des VermieterpfandrechtsKein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
Aktualisiert vor 22 Tagen

Was versteht man unter einem gesetzlichen Pfandrecht? Welche gesetzlichen Pfandrechte solltest du kennen? Welche Vorschriften sind darauf anwendbar?

Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 1257, 1204 ff. BGB.

Zwei gesetzliche Pfandrechte sind besonders praxisrelevant und solltest du dir merken. Das Vermieterpfandrecht nach §§ 562 ff. BGB besichert dem Vermieter seine Forderungen aus dem Mietverhältnis und erstreckt sich auf die eingebrachten Sachen des Mieters. Das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB gibt dem Werkunternehmer ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, um seine Vergütungsansprüche abzusichern.

Obwohl diese Pfandrechte nicht durch Vertrag begründet werden, gelten für sie gemäß § 1257 BGB die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB entsprechend. Das bedeutet, dass etwa die Regelungen zur Verwertung des Pfandes oder zum Erlöschen des Pfandrechts auch auf gesetzliche Pfandrechte Anwendung finden.

Das gesetzliche Pfandrecht entsteht also automatisch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und wird nach den Regeln des vertraglichen Pfandrechts behandelt.

Merke

Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB: Entsteht unmittelbar kraft Gesetzes

  • Insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB
  • Insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
  • Gem. § 1257 BGB Vorschriften über vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB, entsprechend angewendet

Kann ein gesetzliches Pfandrecht auch an Sachen entstehen, die dem Schuldner gar nicht gehören?

Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes – doch was passiert, wenn die Sache, an der das Pfandrecht entstehen soll, dem Schuldner gar nicht gehört? Kann der Pfandgläubiger dann wenigstens gutgläubig ein Pfandrecht erwerben?

Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein. Ein gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte an schuldnerfremden Sachen ist nicht möglich. Der Grund liegt in der Formulierung des § 1257 BGB, der nur auf ein kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht verweist, nicht auf eines das erst noch zur Entstehung gebracht werden soll. Die §§ 1207, 932 ff. BGB, die den gutgläubigen Erwerb beim vertraglichen Pfandrecht ermöglichen, gelten daher nicht unmittelbar für gesetzliche Pfandrechte.

In der Praxis haben Werkunternehmer darauf reagiert: Ihre AGB enthalten häufig die Klausel, dass das Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird. Durch diese vertragliche Verpfändung wird ein gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 1207, 932 BGB möglich. Gegen diese Gestaltung wird eingewandt, die Gutgläubigkeit sei durch dieses Umgehungsgeschäft widerlegt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass keine Bösgläubigkeit hinsichtlich der Nichtberechtigung bei jedem einzelnen Kunden vorliegt – die Klausel dient nur der Absicherung für den Fall, dass der Kunde ausnahmsweise nicht Eigentümer ist.

Auch eine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB ist nicht möglich, auch wenn diese teilweise befürwortet wird. Für die Begründung ist zu differenzieren zwischen Einbringungspfandrechten und Besitzpfandrechten.

Bei den Einbringungspfandrechten, insbesondere dem besitzlosen Vermieterpfandrecht nach §§ 562 ff. BGB, ist ein gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinsträger unbestritten ausgeschlossen. Der Vermieter erlangt keinen Besitz an den eingebrachten Sachen, sodass kein Rechtsschein entsteht, auf den er vertrauen könnte.

Umstritten ist die Lage allerdings bei den Besitzpfandrechten, insbesondere dem Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB. Eine Ansicht befürwortet die analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB. Sie argumentiert, dass aufgrund der Entstehung durch Besitzübergabe eine ähnliche Rechtsscheinsituation wie bei vertraglichen Besitzpfandrechten vorliege. Außerdem sei der vorleistungspflichtige Werkunternehmer besonders schutzwürdig. Zudem wird auf eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 3 HGB verwiesen, da eine ähnliche Interessenlage wie beim Kaufmann bestehe, der ein gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben kann.

Gegen diese Analogie sprechen jedoch gewichtige Argumente. Nicht die Besitzübergabe, sondern der Besitz als solcher ist Anknüpfungspunkt des Werkunternehmerpfandrechts. Auch die Interessen des wahren Eigentümers sind schutzwürdig. Vor allem aber fehlt eine planwidrige Regelungslücke, da die Formulierung „entstandenes Pfandrecht" eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darstellt und § 366 Abs. 3 HGB nur eine Ausnahmevorschrift ist. Schließlich besteht auch keine vergleichbare Interessenlage, weil dem Werkunternehmer mit den §§ 1000 ff., 994 ff. BGB ein sachnäheres Zurückbehaltungsrecht zur Verfügung steht.

Im Assessorexamen genügt ein kurzer Hinweis, dass keine analoge Anwendung der Gutglaubensvorschriften auf gesetzliche Pfandrechte erfolgt.

Ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte ist also grundsätzlich ausgeschlossen.

Merke

Kein gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte an schuldnerfremden Sachen

  • Da § 1257 BGB nur auf kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht verweist gelten §§ 1207, 932 ff. BGB nicht unmittelbar

  • In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB die Klausel, dass das Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird; dadurch ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich

    • Gutgläubigkeit durch dieses „Umgehungsgeschäftwiderlegt

      • Keine Bösgläubigkeit der Nichtberechtigung bei jedem Kunden, nur Absicherung

  • Auch keine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB

    • Einbringungspfandrechte (besitzlos), insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB: Gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinsträger ausgeschlossen

    • Besitzpfandrechte, insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB

    • Analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB, da aufgrund Entstehung durch Besitzübergabe ähnliche Rechtsscheinsituation wie bei vertraglichen Besitzpfandrechten; außerdem Schutzwürdigkeit des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers; analoge Anwendung des § 366 III HGB auf Werkunternehmer, da ähnliche Interessenslage wie beim Kaufmann, der gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben kann

      • Nicht Besitzübergabe, sondern Besitz als solcher Anknüpfungspunkt

      • Interessen des wahren Eigentümers ebenfalls schutzwürdig

      • Keine planwidrige Regelungslücke, da Formulierung „entstandenes Pfandrecht“ bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und § 366 III HGB nur Ausnahmevorschrift

      • keine vergleichbare Interessenlage: §§ 1000 ff., 994 ff. BGB sachnäheres Zurückbehaltungsrecht

    • Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) nur kurzer Hinweis, dass keine analoge Anwendung

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Frage 1/5

A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?

Ja.
Nein, aus dem Werkvertrag über die Reparatur hat W ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB.
Nein, das vertragliche Pfandrecht des W stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
Nein, das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht des W gem. § 647 BGB stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
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