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Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
Gesetzliches Pfandrecht
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einem gesetzlichen Pfandrecht? Welche gesetzlichen Pfandrechte solltest du kennen? Welche Vorschriften sind darauf anwendbar?
Merke
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB: Entsteht unmittelbar kraft Gesetzes
- Insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB
- Insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
- Gem. § 1257 BGB Vorschriften über vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB, entsprechend angewendet
Kann ein gesetzliches Pfandrecht auch an Sachen entstehen, die dem Schuldner gar nicht gehören?
Merke
Kein gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte an schuldnerfremden Sachen
- Da § 1257 BGB nur auf kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht verweist gelten §§ 1207, 932 ff. BGB nicht unmittelbar
- In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB die Klausel, dass das Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird; dadurch ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich
- Gutgläubigkeit durch dieses „Umgehungsgeschäft“ widerlegt
- Keine Bösgläubigkeit der Nichtberechtigung bei jedem Kunden, nur Absicherung
- Einbringungspfandrechte (besitzlos), insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB: Gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinsträger ausgeschlossen
- Besitzpfandrechte, insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
- Analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB, da aufgrund Entstehung durch Besitzübergabe ähnliche Rechtsscheinsituation wie bei vertraglichen Besitzpfandrechten; außerdem Schutzwürdigkeit des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers; analoge Anwendung des § 366 III HGB auf Werkunternehmer, da ähnliche Interessenslage wie beim Kaufmann, der gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben kann
- Nicht Besitzübergabe, sondern Besitz als solcher Anknüpfungspunkt
- Interessen des wahren Eigentümers ebenfalls schutzwürdig
- Keine planwidrige Regelungslücke, da Formulierung „entstandenes Pfandrecht“ bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und § 366 III HGB nur Ausnahmevorschrift
- keine vergleichbare Interessenlage: §§ 1000 ff., 994 ff. BGB sachnäheres Zurückbehaltungsrecht
- Inreparaturgabe durch Nichteigentümer: z.B. Auto unter Eigentumsvorbehalt erworben, bei Werkunternehmer in Reparatur gegeben, Käufer zahlt nicht, Auto an Eigentümer herausgegeben
- Werklohnanspruch des Werkunternehmers ggü. Eigentümer?
- Verpflichtungsermächtigung: Verpflichtung des Ermächtigenden durch Handeln des Ermächtigten ohne dass Handeln in fremdem Namen offenkundig
- Unzulässige Umgehung der §§ 164 ff. BGB; nicht von Eigentümer gewollt
- Ermächtigung aus § 185 I BGB
- Gem. § 185 I BGB können nur rechtsgeschäftliche Verfügungen genehmigt werden, gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetzes
- Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) nur kurzer Hinweis, dass keine analoge Anwendung
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Frage 1/5
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
Ja.
Nein, aus dem Werkvertrag über die Reparatur hat W ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB.
Nein, das vertragliche Pfandrecht des W stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
Nein, das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht des W gem. § 647 BGB stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
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