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Pfandrechte an Rechten, §§ 1273 ff. BGB

Aktualisiert vor 30 Tagen

Können Pfandrechte auch an Rechten entstehen?

Pfandrechte können nicht nur an beweglichen Sachen, sondern auch an Rechten bestellt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden die §§ 1273 ff. BGB, die das Pfandrecht an Rechten als eigenständiges Rechtsinstitut regeln.

Die Verpfändung eines Rechts richtet sich gemäß § 1274 BGB nach den Vorschriften, die für die Übertragung des jeweiligen Rechts gelten. Das bedeutet: Wie ein Recht übertragen wird, so wird es auch verpfändet. Der entscheidende Unterschied liegt allein im Inhalt der Willenserklärung. Während bei der Übertragung die Willenserklärung auf den vollständigen Rechtsübergang gerichtet ist, zielt sie bei der Verpfändung lediglich auf die Bestellung eines Pfandrechts.

Merke

Pfandrechte an Rechten, §§ 1273 ff. BGB

  • Verpfändung gem. § 1274 BGB wie Übertragung des verpfändeten Rechts, nur dass Willenserklärung nicht auf Rechtsübertragung, sondern Pfandrechtsbestellung gerichtet
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