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Asyl, Art. 16a GG
Was ist die Funktion des Rechts auf Asyl?
Das Recht auf Asyl ist in Art. 16a GG verankert und gewährt politisch Verfolgten ein verfassungsrechtliches Asyl. Damit gibt das Grundgesetz Menschen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer Religion oder ähnlicher Gründe verfolgt werden, einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz in Deutschland.
Allerdings ist dieses Recht durch die sichere-Drittstaat- und sichere-Herkunftsstaat-Klauseln sowie durch EU-Zuständigkeitsrecht stark eingeschränkt. Die sichere-Drittstaat-Klausel bedeutet, dass sich auf das Asylrecht nicht berufen kann, wer aus einem Staat einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Da Deutschland ausschließlich von solchen sicheren Drittstaaten umgeben ist, scheidet ein Asylrecht nach Art. 16a GG für alle aus, die auf dem Landweg nach Deutschland gelangen. Die sichere-Herkunftsstaat-Klausel wiederum ermöglicht es, Asylanträge von Personen aus bestimmten als sicher eingestuften Herkunftsstaaten leichter abzulehnen. Hinzu kommt das EU-Zuständigkeitsrecht, das regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, sodass Deutschland in vielen Fällen gar nicht erst inhaltlich prüfen muss.
Aufgrund dieser erheblichen Einschränkungen sind praktisch bedeutsamer oft der Flüchtlings- und subsidiäre Schutz nach einfachem Recht, insbesondere nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Wer also keinen Anspruch auf verfassungsrechtliches Asyl nach Art. 16a GG hat, kann dennoch über diese einfachgesetzlichen Schutzformen einen Aufenthaltsstatus erlangen.
Das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG gewährt politisch Verfolgten also ein verfassungsrechtliches Asyl, das jedoch durch die sichere-Drittstaat- und sichere-Herkunftsstaat-Klauseln so stark eingeschränkt ist, dass in der Praxis der Flüchtlings- und subsidiäre Schutz nach einfachem Recht die größere Rolle spielt.
Asyl, Art. 16a GG: Gewährt politisch Verfolgten ein verfassungsrechtliches Asyl
- Durch sichere-Drittstaat- und sichere-Herkunftsstaat-Klauseln sowie EU-Zuständigkeitsrecht stark eingeschränkt
- Praktisch bedeutsamer sind oft Flüchtlings- und subsidiärer Schutz nach einfachem Recht, insb. Genfer Flüchtlingskonvention
Wen schützt das Recht auf Asyl?
Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Asyl nach Art. 16a GG steht jeder natürlichen Person zu. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, das nicht auf Deutsche beschränkt ist, faktisch aber nur für Ausländer relevant wird, da Deutsche in ihrem eigenen Staat naturgemäß kein Asyl benötigen. Zugleich ist das Recht auf Asyl ein Menschenrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist, weil nur natürliche Personen politisch verfolgt werden und Schutz vor Verfolgung suchen können. Das Recht auf Asyl ist somit ein Jedermanngrundrecht, das ausschließlich natürlichen Personen zusteht und faktisch nur für Ausländer Bedeutung hat.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht: Faktisch nur relevant für Ausländer
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Gibt es Umstände, die eine Abschiebung in jedem Fall verhindern?
Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG besteht oder nicht, gibt es absolute Abschiebungshindernisse, die eine Abschiebung in jedem Fall verhindern. Solche absoluten Abschiebungshindernisse liegen vor, wenn dem Betroffenen im Zielstaat drohende Folter oder die Todesstrafe droht. Das Folterverbot und das Verbot der Todesstrafe setzen der staatlichen Handlungsmöglichkeit also eine unüberwindbare Grenze, sodass eine Abschiebung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sie ansonsten rechtlich zulässig wäre. Absolute Abschiebungshindernisse bestehen somit bei drohender Folter oder Todesstrafe.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Absolute Abschiebungshindernisse: Drohende Folter (Folterverbot) oder Todesstrafe
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