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Diebstahl und ähnliche Delikte im Überblick
Welche Delikte rund um den Diebstahl musst du kennen?
Diebstahl und ähnliche Delikte bilden einen zentralen Bereich der Vermögensdelikte im Strafrecht. Um dir einen Überblick zu verschaffen, welche Tatbestände du rund um den Diebstahl kennen musst, lohnt sich ein Blick auf die verschiedenen Normen und ihre systematische Einordnung im StGB.
Den Kern bildet der Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung, §§ 242 ff. StGB. Hier findest du zunächst den einfachen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand. Daneben steht der Diebstahl in besonders schwerem Fall nach § 243 Abs. 1 StGB, der Regelbeispiele des Diebstahls enthält – also keine eigenständige Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel. Davon zu unterscheiden ist § 244 Abs. 1 StGB, der den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl regelt. Hierbei handelt es sich um echte Qualifikationen des Diebstahls. Ebenfalls in diesem Abschnitt verortet ist die Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB sowie der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b Abs. 1 StGB.
Über den Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung hinaus musst du aber auch Delikte aus anderen Abschnitten des StGB im Blick haben. Die Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB gehört nach der Gesetzessystematik zum Abschnitt Begünstigung und Hehlerei, §§ 257 ff. StGB. Sie knüpft typischerweise an eine Vortat wie den Diebstahl an und ist daher eng mit den Diebstahlsdelikten verknüpft.
Der Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB ist systematisch Teil der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, §§ 123 ff. StGB. Er spielt in der Klausurpraxis häufig als Begleitdelikt eines Diebstahls eine Rolle, etwa wenn der Täter zum Stehlen in eine fremde Wohnung eindringt.
Schließlich ist noch die Pfandkehr nach § 289 Abs. 1 StGB zu nennen, die zum Abschnitt Strafbarer Eigennutz, §§ 284 ff. StGB gehört. Auch sie weist einen engen sachlichen Bezug zum Diebstahl auf, da es hier um die Wegnahme einer eigenen, aber verpfändeten Sache geht.
Merke dir: Diebstahl und ähnliche Delikte umfassen neben dem Grundtatbestand des § 242 Abs. 1 StGB mit seinen Regelbeispielen und Qualifikationen auch die Unterschlagung, den unbefugten Fahrzeuggebrauch, die Hehlerei, den Hausfriedensbruch und die Pfandkehr.
Diebstahl und ähnliche Delikte im Überblick
- Nach Gesetzessystematik Teil des Abschnitts Diebstahl und Unterschlagung, §§ 242 ff. StGB
- Diebstahl, § 242 I StGB
- Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB: Regelbeispiele des Diebstahls
- Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I StGB: Qualifikationen des Diebstahls
- Unterschlagung, § 246 I StGB
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB
- Nach Gesetzessystematik Teil des Abschnitts Begünstigung und Hehlerei, §§ 257 ff. StGB
- Hehlerei, § 259 I StGB
- Nach Gesetzessystematik Teil der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, §§ 123 ff. StGB
- Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
- Nach Gesetzessystematik Teil des Abschnitts Strafbarer Eigennutz, §§ 284 ff. StGB
- Pfandkehr, § 289 I StGB
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T bricht nachts ein Fenster im Erdgeschoss der Villa des O auf, um ein wertvolles Ölgemälde zu entwenden. In seiner Jackentasche führt er ein geschlossenes Klappmesser bei sich, das er eigentlich nur zum Aufhebeln mitgenommen hat, im Notfall aber auch zur Verteidigung gegen O einsetzen würde. T wird gefasst, bevor er das Bild berührt. Welches Delikt ist einschlägig?
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