- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
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Doppelirrtum
Wie verhält es sich, wenn der Täter sich irrigerweise Umstände vorstellt, nach denen sein Verhalten gerechtfertigt, gleichzeitig aber auch über die Reichweite des Rechtfertigungsgrundes irrt?
Beim Doppelirrtum treffen zwei Irrtumsformen zusammen, die du bereits kennst: der Erlaubnistatbestandsirrtum und der Erlaubnisgrenzirrtum. Der Täter stellt sich also einerseits tatsächliche Umstände vor, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre – das ist die Komponente des Erlaubnistatbestandsirrtums, er glaubt sich gerechtfertigt. Gleichzeitig irrt er aber auch über die Reichweite des Rechtfertigungsgrundes, den er für sich in Anspruch nimmt – und das ist die Komponente des Erlaubnisgrenzirrtums, also eines Unterfalls des Verbotsirrtums. Der Täter überschreitet das vermeintliche Recht, das er zu haben glaubt.
Stell dir etwa einen Täter vor, der irrig glaubt, angegriffen zu werden, und sich deshalb verteidigt. Soweit wäre das ein klassischer Erlaubnistatbestandsirrtum. Zusätzlich geht er aber davon aus, dass Notwehr auch eine unverhältnismäßig harte Reaktion erlaube, die die Grenzen der Gebotenheit überschreitet – er irrt also auch über die rechtlichen Grenzen der Notwehr, was einen Erlaubnisgrenzirrtum darstellt.
Die entscheidende Frage ist nun, wie dieser Doppelirrtum zu behandeln ist. Da in der Kombination ein Verbotsirrtum enthalten ist – nämlich der Erlaubnisgrenzirrtum als Irrtum auf rechtlicher Ebene –, ist der Doppelirrtum insgesamt als Verbotsirrtum nach § 17 Abs. 1 StGB zu behandeln. Der Täter verkennt die Grenzen des Rechts, und dieser Fehler lässt sich nicht über § 16 Abs. 1 StGB lösen, sondern nur über § 17 Abs. 1 StGB.
Merke: Der Doppelirrtum kombiniert Erlaubnistatbestandsirrtum und Erlaubnisgrenzirrtum und wird wegen der enthaltenen rechtlichen Fehlvorstellung insgesamt als Verbotsirrtum nach § 17 Abs. 1 StGB behandelt.
Doppelirrtum: Kombination aus Erlaubnistatbestandsirrtum (Täter glaubt sich gerechtfertigt) und Erlaubnisgrenzirrtums (Unterfall des Verbotsirrtums, Überschreitung des vermeintlichen Rechts)
- Als Verbotsirrtum, § 17 I StGB, zu behandeln: Da ein Verbotsirrtum enthalten ist, handelt es sich um einen Verbotsirrtum
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Ziad T.
Jurastudent
