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Eigenhändiges Delikt
Was versteht man unter einem eigenhändigen Delikt?
Das eigenhändige Delikt ist ein Tatbestand, der von dem Handelnden selbst begangen werden muss. Typische Beispiele hierfür sind der Meineid nach § 154 StGB und die Straßenverkehrsdelikte.
Die Besonderheit dieser Deliktsgruppe liegt darin, dass nur derjenige Täter sein kann, der die tatbestandliche Handlung höchstpersönlich vornimmt. Beim Meineid bedeutet das: Nur wer selbst vor Gericht steht und falsch schwört, kann sich wegen Meineids strafbar machen. Bei Straßenverkehrsdelikten wie der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB kann nur derjenige Täter sein, der selbst das Fahrzeug führt.
Aus dieser Eigenschaft folgt eine wichtige Konsequenz: Eine mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist bei eigenhändigen Delikten nicht möglich. Du kannst also niemanden als Werkzeug benutzen, um ein eigenhändiges Delikt zu begehen. Wenn du beispielsweise einen anderen dazu bringst, für dich einen Meineid zu leisten, bist du nicht mittelbarer Täter des Meineids, denn du hast nicht selbst geschworen. Der andere hat die Tat eigenhändig begangen und ist daher der Täter.
Das eigenhändige Delikt erfordert also stets die persönliche Vornahme der Tathandlung durch den Täter selbst.
Eigenhändiges Delikt: Muss von Handelndem selbst begangen werden; z.B. Meineid, § 154 StGB, Straßenverkehrsdelikte
- Keine mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB möglich
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