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Eigentumsaufgabe / Dereliktion, § 959 BGB
Was versteht man unter der Dereliktion?
Die Eigentumsaufgabe, auch Dereliktion genannt, ist in § 959 BGB geregelt. Sie liegt vor, wenn der Eigentümer den Besitz an einer Sache aufgibt und dabei die erkennbare Absicht hat, das Eigentum preiszugeben.
Beide Elemente müssen zusammenkommen: Der Eigentümer muss erstens den Besitz tatsächlich aufgeben, also die Sache aus seinem Herrschaftsbereich entlassen. Zweitens muss nach außen erkennbar sein, dass er nicht nur vorübergehend auf den Besitz verzichtet, sondern das Eigentum endgültig aufgeben will. Wer etwa einen alten Sessel an den Straßenrand stellt und ein Schild mit „zu verschenken" daran befestigt, gibt seinen Besitz in erkennbarer Aufgabeabsicht auf. Anders verhält es sich, wenn jemand seinen Regenschirm im Café vergisst – hier fehlt die Absicht, das Eigentum preiszugeben.
Die Rechtsfolge der Dereliktion ist der Verlust des Eigentums. Der bisherige Eigentümer ist nicht mehr Eigentümer, und die Sache wird herrenlos. Eine herrenlose Sache steht niemandem mehr zu und kann von einem anderen durch bloße Aneignung nach § 958 BGB zu Eigentum erworben werden.
Die Dereliktion nach § 959 BGB führt durch Besitzaufgabe in erkennbarer Aufgabeabsicht zur Herrenlosigkeit der Sache.
Eigentumsaufgabe / Dereliktion, § 959 BGB: Eigentümer gibt Besitz an Sache auf in erkennbarer Absicht, Eigentum preiszugeben
Verlust des Eigentums
Sache wird herrenlos: Durch bloße Aneignung nach § 958 BGB kann Eigentum daran erworben werden
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