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Einverständnis
Was versteht man unter Einverständnis? Bedeutet es das gleiche wie Einwilligung?
Das Einverständnis ist bei Delikten wichtig, bei denen die Unfreiwilligkeit des Berechtigten eine Tatbestandsvoraussetzung ist. Typische Beispiele hierfür sind der Hausfriedensbruch, der Diebstahl und die Vergewaltigung gemäß § 177 StGB. Bei diesen Delikten lässt das Einverständnis des Berechtigten schon die Tatbestandsmäßigkeit entfallen.
Wenn du also jemanden in deine Wohnung einlädst, kann er keinen Hausfriedensbruch begehen, weil du mit seinem Betreten einverstanden bist und damit bereits das Tatbestandsmerkmal des widerrechtlichen Eindringens fehlt. Ebenso liegt kein Diebstahl vor, wenn du deinem Freund erlaubst, dein Fahrrad zu nehmen, da dann der Gewahrsamswechsel nicht gegen deinen Willen erfolgt. Auch bei einvernehmlichen sexuellen Rollenspielen im Konsens, die äußerlich einer Vergewaltigung ähneln ("rape play"), wird der Tatbestand des § 177 StGB nicht verwirklicht, da das Einverständnis des vermeintlichen Opfers das Tatbestandsmerkmal des entgegenstehenden Willens ausschließt.
Davon abzugrenzen ist die rechtfertigende Einwilligung. Sie ist ein Rechtfertigungsgrund und wirkt nicht tatbestandsausschließend, sondern nur rechtfertigend. Der Unterschied liegt also auf der Prüfungsebene: Während das Einverständnis bereits den Tatbestand ausschließt, setzt die Einwilligung einen erfüllten Tatbestand voraus und beseitigt erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit das Unrecht der Tat. Bei einer einfachen Körperverletzung etwa ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn das Opfer eingewilligt hat, die Tat ist aber gerechtfertigt. So ist zum Beispiel eine Operation als ärztlicher Heileingriff eine tatbestandsmäßige Körperverletzung, aber im Regelfall durch Einwilligung gerechtfertigt.
Diese Unterscheidung hat auch Konsequenzen für die Behandlung von Irrtümern. Wenn der Täter irrtümlich ein Einverständnis annimmt, das tatsächlich nicht vorliegt, handelt es sich um einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB. Das ergibt sich daraus, dass das Einverständnis Teil des Tatbestands ist und kein Rechtfertigungsgrund. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt gerade nicht vor, denn dieser betrifft nur die irrtümliche Annahme von Umständen, die einen Rechtfertigungsgrund begründen würden, so etwa der Irrtum über die rechtfertigende Einwilligung.
Das Einverständnis schließt also bereits den Tatbestand aus, während die Einwilligung erst auf Rechtfertigungsebene wirkt.
Einverständnis: Bei Delikten, bei denen Unfreiwilligkeit des Berechtigten Tatbestandsvoraussetzung ist (z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl, Vergewaltigung gem. § 177) lässt Einverständnis schon die Tatbestandsmäßigkeit entfallen
- Rechtfertigende Einwilligung: Wirkt nicht tatbestandsausschließend, sondern nur rechtfertigend
- Wenn irrtümlich angenommen: Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB; nicht Erlaubnistatbestandsirrtum da Einverständnis Teil des Tatbestands, nicht Rechtfertigung
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Einverständnis wirksam? Muss es nach außen kundgemacht werden?
Die Voraussetzungen des Einverständnisses sind deutlich geringer als die der rechtfertigenden Einwilligung. Im Unterschied zur Einwilligung ist beim Einverständnis nur die Fähigkeit zur Willensbildung erforderlich. Der Berechtigte muss also lediglich in der Lage sein, überhaupt einen Willen zu bilden, nicht aber geschäftsfähig oder einsichtsfähig sein.
Darüber hinaus ist keine Kundgabe durch den Berechtigten erforderlich. Das Einverständnis muss also nicht nach außen erklärt werden, sondern es genügt der bloße innere Wille des Berechtigten. Wenn du also innerlich damit einverstanden bist, dass jemand deine Wohnung betritt, liegt kein Hausfriedensbruch vor, selbst wenn du dieses Einverständnis nie geäußert hast.
Ebenso wenig ist eine Kenntnis des Täters vom Einverständnis erforderlich. Der Täter muss also gar nicht wissen, dass der Berechtigte einverstanden ist. Selbst wenn der Täter glaubt, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln, schließt ein tatsächlich vorliegendes Einverständnis den Tatbestand aus.
Schließlich sind Willensmängel beim Einverständnis unbeachtlich. Wurde das Einverständnis durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt, bleibt es dennoch wirksam und schließt den Tatbestand aus. Dies unterscheidet das Einverständnis erheblich von der rechtfertigenden Einwilligung, bei der Willensmängel zur Unwirksamkeit führen können.
Das Einverständnis erfordert also nur die Fähigkeit zur Willensbildung, ohne dass es auf Kundgabe, Täterkenntnis oder Mängelfreiheit ankommt.
Voraussetzungen des Einverständnisses
- Im Unterschied zur Einwilligung nur Fähigkeit zur Willensbildung nötig
- Keine Kundgabe durch Berechtigten erforderlich
- Keine Kenntnis des Täters erforderlich
- Willensmängel unbeachtlich
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