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Familie, Art. 6 I GG
Was schützt das Recht auf Familie?
Art. 6 Abs. 1 GG schützt neben der Ehe auch die Familie. Der Schutz der Familie erfasst die Familie als Lebens- und Erziehgemeinschaft und garantiert einen staatlich zu sichernden Ordnungsrahmen, in dem Familien ihr Zusammenleben eigenverantwortlich gestalten können. Der Staat muss also einerseits einen rechtlichen Rahmen bereitstellen, andererseits aber die innere Ausgestaltung des Familienlebens den Familienmitgliedern selbst überlassen.
Daraus folgt zunächst, dass der Familienschutz Ehen und andere Familien umfasst. Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG meint die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kind. Die Ehe bildet dabei die alleinige Grundlage vollständiger Familieneigenschaft, das heißt, eine auf der Ehe beruhende Eltern-Kind-Gemeinschaft verwirklicht das Leitbild der Familie in vollem Umfang. Allerdings respektiert das Grundgesetz die fortschreitende Entkoppelung von Ehe und Familie. Der Familienschutz erstreckt sich daher auch auf Konstellationen jenseits der klassischen Ehe, etwa auf Alleinerziehende, unverheiratete Eltern mit ihren Kindern sowie auf Adoptiv- und Pflegefamilien. Entscheidend ist jeweils die tatsächlich gelebte Gemeinschaft zwischen Eltern und Kind, nicht der formale Ehestatus.
Vom Schutzbereich erfasst ist zudem das Recht auf Fortpflanzung. Dieses umfasst sowohl die natürliche als auch die assistierte Reproduktion, also etwa eine künstliche Befruchtung.
Das Recht auf Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG schützt somit die Lebens- und Erziehgemeinschaft zwischen Eltern und Kind, und zwar unabhängig davon, ob diese auf einer Ehe beruht, und gewährleistet darüber hinaus das Recht auf Fortpflanzung.
Familie, Art. 6 I GG: Schützt Familie als Lebens- und Erziehgemeinschaft und garantiert einen staatlich zu sichernden Ordnungsrahmen, in dem Familien ihr Zusammenleben eigenverantwortlich gestalten
Ehen und andere Familien: Umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kind
Ehe als alleinige Grundlage vollständiger Familieneigenschaft
Aber Grundgesetz respektiert fortschreitende Entkoppelung von Ehe und Familie, z.B. auch Alleinerziehende, Unverheiratete, Adoptiv- und Pflegefamilie
Recht auf Fortpflanzung: Natürliche und assistierte Reproduktion
Wen schützt das Recht auf Familie?
Das Recht auf Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG schützt in seinem persönlichen Schutzbereich jede natürliche Person. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, das also nicht nur deutschen Staatsangehörigen, sondern allen Menschen zusteht. Darüber hinaus ist es ein Menschenrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist – Familie und Fortpflanzung sind untrennbar mit der natürlichen Person verbunden und können von einer juristischen Person nicht gelebt werden. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Familie erfasst somit jede natürliche Person als Jedermanngrundrecht.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
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