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Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG
Freiheit der PersonBewegungsfreiheitFortbewegungsfreiheitFreiheitsbeschränkungFreiheitsentziehung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Welche Funktion hat die Freiheit der Person?
Merke
Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG: Fortbewegungsfreiheit
- Schützt die körperliche Fortbewegungsfreiheit gegen staatliche Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen
- Besonders strenge Verfahrensgarantien in Art. 104 GG
- Jedermanngrundrecht / Menschenrecht
Was schützt die Freiheit der Person?
Merke
Sachlicher Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit; Recht beliebigen Ort aufzusuchen, zu meiden und zu verlassen; Fortbewegung als solche, nicht Art und Weise der Fortbewegung
- Insb. Schutz vor Verhaftung und sonstiger Festsetzung
- Insb. Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
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Wen schützt die Freiheit der Person?
Merke
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person aussehen?
Merke
Eingriff
- Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I GG): Kurzzeitiges Festhalten z.B. zur Identitätsfeststellung, Vorführung zur ärztlichen Untersuchung, Ausnüchterungszelle, „Einkesseln“ von Demonstranten
- Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG): Dauerhaftes Festhalten, z.B. Untersuchungshaft, Strafhaft, Polizeigewahrsam, Einweisung in geschlossene Psychiatrie; elektronische Fußfessel; Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafhaft
Keine Eingriffe sind z.B. Schulpflicht, Wehrdienst, Untersuchung Amtsarzt, Platzverweis
Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person gerechtfertigt werden?
Merke
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Freiheitsbeschränkung
- Nur aufgrund verfassungsgemäßen förmlichen Gesetzes, Art. 104 I GG
- Gewohnheitsrecht und untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnung, Satzung)
- Freiheitsentziehung
- Zusätzlich Richtervorbehalt, Art. 104 II GG
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