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Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG

Freiheit der PersonBewegungsfreiheitFortbewegungsfreiheitFreiheitsbeschränkungFreiheitsentziehung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die Freiheit der Person?

Merke

Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG: Fortbewegungsfreiheit

  • Schützt die körperliche Fortbewegungsfreiheit gegen staatliche Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen
  • Besonders strenge Verfahrensgarantien in Art. 104 GG
  • Jedermanngrundrecht / Menschenrecht

Was schützt die Freiheit der Person?

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit; Recht beliebigen Ort aufzusuchen, zu meiden und zu verlassen; Fortbewegung als solche, nicht Art und Weise der Fortbewegung

  • Insb. Schutz vor Verhaftung und sonstiger Festsetzung
  • Insb. Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
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Wen schützt die Freiheit der Person?

Merke

Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person

  • Jedermanngrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person aussehen?

Merke

Eingriff

  • Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I GG): Kurzzeitiges Festhalten z.B. zur Identitätsfeststellung, Vorführung zur ärztlichen Untersuchung, Ausnüchterungszelle, „Einkesseln“ von Demonstranten
  • Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG): Dauerhaftes Festhalten, z.B. Untersuchungshaft, Strafhaft, Polizeigewahrsam, Einweisung in geschlossene Psychiatrie; elektronische Fußfessel; Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafhaft

Keine Eingriffe sind z.B. Schulpflicht, Wehrdienst, Untersuchung Amtsarzt, Platzverweis

Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Freiheitsbeschränkung
    • Nur aufgrund verfassungsgemäßen förmlichen Gesetzes, Art. 104 I GG
      • Gewohnheitsrecht und untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnung, Satzung)
  • Freiheitsentziehung
    • Zusätzlich Richtervorbehalt, Art. 104 II GG
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Ziad T.

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