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Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG
Welche Funktion hat die Freiheit der Person?
Die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Fortbewegungsfreiheit. Konkret gewährleistet sie die körperliche Fortbewegungsfreiheit gegen staatliche Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen. Es geht also um das Recht, sich nach eigenem Willen von einem Ort zum anderen bewegen zu können, ohne dass der Staat dies durch Maßnahmen wie Inhaftierung, Unterbringung oder vergleichbare Eingriffe verhindert. Daraus folgt auch, dass die Freiheit der Person besonders strengen Verfahrensgarantien unterliegt, die in Art. 104 GG niedergelegt sind. Art. 104 GG stellt sicher, dass Freiheitsentziehungen nur unter Einhaltung formeller Voraussetzungen zulässig sind, etwa durch den Erfordernis einer richterlichen Anordnung. Die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt also die körperliche Bewegungsfreiheit und wird durch die strengen Verfahrensgarantien des Art. 104 GG abgesichert.
Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG: Fortbewegungsfreiheit
Schützt die körperliche Fortbewegungsfreiheit gegen staatliche Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen
Besonders strenge Verfahrensgarantien in Art. 104 GG
Was schützt die Freiheit der Person?
Der sachliche Schutzbereich der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit. Geschützt ist das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, zu meiden und zu verlassen. Entscheidend ist dabei die Fortbewegung als solche, nicht die Art und Weise der Fortbewegung. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand ungehindert zu Fuß gehen, ein Auto nutzen oder mit dem Zug fahren kann, sondern allein darauf, dass er sich überhaupt frei von einem Ort wegbewegen kann.
Aus diesem Schutzgehalt folgt insbesondere der Schutz vor Verhaftung und sonstiger Festsetzung. Wenn der Staat eine Person inhaftiert, in Gewahrsam nimmt oder auf andere Weise an einem bestimmten Ort festhält, greift er in den Kern der körperlichen Bewegungsfreiheit ein.
Darüber hinaus umfasst der Schutzbereich ein Misshandlungsverbot, das in Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG ausdrücklich normiert ist. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. Dieses Verbot sichert ab, dass der Staat nicht nur die Freiheit als solche achten muss, sondern auch bei einem zulässigen Freiheitsentzug die Würde und körperliche Integrität der betroffenen Person wahrt.
Die Freiheit der Person schützt somit die körperliche Bewegungsfreiheit, also die Fortbewegung als solche, und gewährleistet insbesondere Schutz vor Verhaftung sowie das Misshandlungsverbot aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG.
Sachlicher Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit; Recht beliebigen Ort aufzusuchen, zu meiden und zu verlassen; Fortbewegung als solche, nicht Art und Weise der Fortbewegung
- Insb. Schutz vor Verhaftung und sonstiger Festsetzung
- Insb. Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
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Wen schützt die Freiheit der Person?
Der persönliche Schutzbereich der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG erfasst jede natürliche Person. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, das nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft ist, sondern als Menschenrecht jedem Menschen zusteht. Daraus folgt zugleich, dass die Freiheit der Person ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist. Das leuchtet unmittelbar ein, denn die körperliche Bewegungsfreiheit und Fortbewegungsfreiheit setzt einen menschlichen Körper voraus, der sich fortbewegen kann – eine GmbH oder ein Verein kann weder verhaftet noch an einem Ort festgehalten werden. Die Freiheit der Person schützt somit als Menschenrecht und Jedermanngrundrecht jede natürliche Person, nicht aber juristische Personen.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person aussehen?
Ein Eingriff in die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG kann in zwei Formen auftreten, die das Grundgesetz selbst unterscheidet: die Freiheitsbeschränkung und die Freiheitsentziehung.
Die Freiheitsbeschränkung ist in Art. 104 Abs. 1 GG geregelt und erfasst das kurzzeitige Festhalten einer Person. Beispiele hierfür sind das Festhalten zur Identitätsfeststellung, die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung, die Verbringung in eine Ausnüchterungszelle oder das sogenannte „Einkesseln" von Demonstranten durch die Polizei. In all diesen Fällen wird die Bewegungsfreiheit zwar eingeschränkt, aber nur für einen begrenzten Zeitraum.
Die Freiheitsentziehung ist demgegenüber in Art. 104 Abs. 2 GG geregelt und betrifft das dauerhafte Festhalten einer Person. Sie stellt die intensivere Eingriffsform dar. Beispiele sind die Untersuchungshaft, die Strafhaft, der Polizeigewahrsam oder die Einweisung in eine geschlossene Psychiatrie. Aber auch die elektronische Fußfessel kann eine Freiheitsentziehung darstellen, ebenso die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafhaft.
Keine Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit liegen hingegen vor, wenn der Staat zwar eine Pflicht auferlegt, die Person aber nicht an einem bestimmten Ort festgehalten wird. Das betrifft etwa die Schulpflicht, den Wehrdienst, die Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen Platzverweis. In diesen Fällen wird die betroffene Person zwar zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet oder von einem Ort weggeschickt, sie wird aber nicht in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit festgesetzt.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung ist also die Dauer des Festhaltens: Kurzzeitiges Festhalten ist eine Freiheitsbeschränkung nach Art. 104 Abs. 1 GG, dauerhaftes Festhalten eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG.
Eingriff
Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I GG): Kurzzeitiges Festhalten z.B. zur Identitätsfeststellung, Vorführung zur ärztlichen Untersuchung, Ausnüchterungszelle, „Einkesseln“ von Demonstranten
Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG): Dauerhaftes Festhalten, z.B. Untersuchungshaft, Strafhaft, Polizeigewahrsam, Einweisung in geschlossene Psychiatrie; elektronische Fußfessel; Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafhaft
Keine Eingriffe sind z.B. Schulpflicht, Wehrdienst, Untersuchung Amtsarzt, Platzverweis
Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person gerechtfertigt werden?
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in die Freiheit der Person richtet sich danach, ob eine Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsentziehung vorliegt, denn an beide Eingriffsformen knüpft das Grundgesetz unterschiedliche Anforderungen.
Für die Freiheitsbeschränkung verlangt Art. 104 Abs. 1 GG, dass sie nur aufgrund eines verfassungsgemäßen förmlichen Gesetzes erfolgen darf. Es muss sich also um ein Parlamentsgesetz handeln. Gewohnheitsrecht und untergesetzliche Rechtsnormen wie Rechtsverordnungen oder Satzungen genügen diesem Erfordernis nicht. Wenn etwa eine Polizeiverordnung das kurzzeitige Festhalten von Personen ermöglichen soll, reicht das für sich genommen nicht aus – es bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage.
Für die Freiheitsentziehung gelten darüber hinaus noch strengere Anforderungen. Neben dem Erfordernis eines förmlichen Gesetzes muss zusätzlich ein Richtervorbehalt beachtet werden, wie ihn Art. 104 Abs. 2 GG vorsieht. Das bedeutet, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ein Richter entscheiden muss. Wird jemand etwa in Untersuchungshaft genommen oder in eine geschlossene Psychiatrie eingewiesen, bedarf es also stets einer richterlichen Anordnung oder zumindest einer unverzüglichen richterlichen Überprüfung.
Je intensiver der Eingriff in die Freiheit der Person ausfällt, desto höher sind also die Rechtfertigungsanforderungen: Freiheitsbeschränkungen erfordern ein förmliches Gesetz nach Art. 104 Abs. 1 GG, Freiheitsentziehungen verlangen zusätzlich den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Freiheitsbeschränkung
- Nur aufgrund verfassungsgemäßen förmlichen Gesetzes, Art. 104 I GG
- Gewohnheitsrecht und untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnung, Satzung)
- Freiheitsentziehung
- Zusätzlich Richtervorbehalt, Art. 104 II GG
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Ziad T.
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