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- Gerichtsbarkeiten und oberste Bundesgerichte
Gerichtsbarkeiten
Welche Gerichtsbarkeiten unterscheidet man, welche Gerichte üben sie aus und für was sind sie jeweils zuständig?
In Deutschland unterscheidet man fünf verschiedene Gerichtsbarkeiten, also fünf verschiedene Rechtswege, über die Rechtsstreitigkeiten entschieden werden.
Die erste und wohl bekannteste ist die ordentliche Gerichtsbarkeit. Sie umfasst das Amtsgericht, das Landgericht, das Oberlandesgericht und als höchstes Gericht den Bundesgerichtshof. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig für die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit, deckt also sowohl privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern als auch Strafsachen ab.
Die zweite Gerichtsbarkeit ist die Arbeitsgerichtsbarkeit. Ihre Gerichte sind das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten, also etwa Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Kündigungen oder Lohnansprüche.
Die dritte Gerichtsbarkeit ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Verwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist zuständig für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, sofern die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegeben ist, also etwa wenn ein Bürger sich gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde wehrt.
Die vierte Gerichtsbarkeit ist die Sozialgerichtsbarkeit. Hier sind das Sozialgericht, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht die zuständigen Gerichte. Sie entscheiden über sozialrechtliche Streitigkeiten, beispielsweise über Ansprüche aus der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung.
Die fünfte und letzte Gerichtsbarkeit ist die Finanzgerichtsbarkeit. Sie hat eine Besonderheit: Anders als die übrigen Gerichtsbarkeiten kennt sie nur zwei Instanzen, nämlich das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof. Die Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig für steuerrechtliche Streitigkeiten.
Es gibt also fünf Gerichtsbarkeiten – die ordentliche, die Arbeits-, die Verwaltungs-, die Sozial- und die Finanzgerichtsbarkeit –, die jeweils einen eigenen Rechtsweg mit eigenen Gerichten bilden.
Gerichtsbarkeiten / Rechtswege
- Ordentliche Gerichtsbarkeit: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof
- Zuständig für die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht
- Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
- Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht
- Zuständig für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (wenn Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs)
- Sozialgerichtsbarkeit: Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht
- Zuständig für sozialrechtliche Streitigkeiten
- Finanzgerichtsbarkeit: Finanzgericht und Bundesfinanzhof
- Zuständig für steuerrechtliche Streitigkeiten
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