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Gewerbsmäßig
Was versteht man unter dem Begriff gewerbsmäßig?
Der Begriff gewerbsmäßig taucht im Strafrecht bei verschiedenen Qualifikationen und Regelbeispielen auf und verschärft die Strafbarkeit. Du findest ihn etwa beim Diebstahl in besonders schwerem Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder beim Betrug in besonders schwerem Fall gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Diese Definition enthält mehrere Elemente, die alle erfüllt sein müssen.
Zunächst muss der Täter auf wiederholte Tatbegehung abzielen. Eine einmalige Tat genügt also grundsätzlich nicht, vielmehr muss der Täter von vornherein planen, die Tat mehrfach zu begehen. Dabei reicht es allerdings aus, wenn bereits die erste Tat in dieser Absicht begangen wird – der Täter muss nicht schon zuvor straffällig geworden sein.
Weiterhin muss sich der Täter eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollen. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus den Taten über einen gewissen Zeitraum hinweg fließen sollen. Wer nur für ein einzelnes Wochenende schnelles Geld machen will, handelt noch nicht gewerbsmäßig.
Schließlich muss die angestrebte Einnahmequelle von einigem Umfang sein. Völlig geringfügige Beträge genügen nicht. Der Täter muss sich also einen spürbaren wirtschaftlichen Vorteil versprechen, auch wenn keine feste Untergrenze existiert.
Gewerbsmäßigkeit setzt somit die Absicht voraus, sich durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle von gewissem Gewicht zu schaffen.
Gewerbsmäßig: Wer sich aus wiederholter Tatbegehung nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will; z.B. bei Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I Nr. 3 StGB; z.B. bei Betrug in besonders schwerem Fall gem. § 263 III Nr. 1 Alt. 1 StGB
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