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Körperverletzungsdelikte im Überblick

KörperverletzungsdeliktKörperverletzungsdelikte
Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Körperverletzungsdelikte musst du kennen und wie verhalten sie sich zueinander?

Die Körperverletzungsdelikte sind in den §§ 223 ff. StGB geregelt und schützen als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit eines der zentralen Rechtsgüter des Strafrechts. Um die verschiedenen Tatbestände sicher einordnen zu können, lohnt sich ein Blick auf ihre Systematik und ihr Verhältnis zueinander.

Den Ausgangspunkt bildet die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Sie ist das Grunddelikt, auf dem alle weiteren Körperverletzungsdelikte aufbauen. Wer die Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 StGB kennt, hat damit das Fundament für das Verständnis der übrigen Tatbestände.

Darauf aufbauend gibt es die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB. Sie ist eine Vorsatzqualifikation zu § 223 Abs. 1 StGB, das heißt, zur vorsätzlichen einfachen Körperverletzung muss ein besonderer Gefährlichkeitsaspekt hinzutreten, etwa der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, und auch dieser muss vom Vorsatz umfasst sein.

Daneben stehen zwei Erfolgsqualifikationen: Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB knüpft an den Eintritt einer besonders gravierenden Folge an, etwa den Verlust eines Körperglieds oder des Sehvermögens. Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB setzt voraus, dass das Opfer infolge der Körperverletzung stirbt. Beide sind Erfolgsqualifikationen, weil sie an einen über die einfache Körperverletzung hinausgehenden schweren Erfolg anknüpfen, hinsichtlich dessen gemäß § 18 StGB mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss.

Schließlich ist noch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB zu nennen. Sie erfasst die fahrlässige Begehung einer Körperverletzung und steht damit systematisch neben den vorsätzlichen Delikten als eigenständiger Fahrlässigkeitstatbestand.

Merke dir: Die Körperverletzungsdelikte bauen auf dem Grunddelikt des § 223 Abs. 1 StGB auf und werden durch Vorsatzqualifikation (§ 224 Abs. 1 StGB), Erfolgsqualifikationen (§§ 226, 227 StGB) und einen Fahrlässigkeitstatbestand (§ 229 StGB) ergänzt.

Merke

Körperverletzungsdelikte im Überblick, §§ 223 ff. StGB: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

  • Körperverletzung, § 223 I StGB: Grunddelikt

  • Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB: Vorsatzqualifikation

  • Schwere Körperverletzung, § 226 StGB: Erfolgsqualifikation

  • Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB: Erfolgsqualifikation

  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB: Fahrlässige Begehung

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Frage 1/2

T fährt in einer 30er-Zone mit 50 km/h und übersieht dabei den Fußgänger O, den er anfährt. Welche Aussagen treffen zu?

T hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
T ist strafbar, weil er vorsätzlich handelte.
T ist nicht strafbar, da es kein vorsätzliches Delikt war.
T ist nicht strafbar, da kein Fahrlässigkeitsdelikt normiert ist.
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