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Kommunikationsfreiheit, Art. 10 GG
Was ist die Funktion der Kommunikationsfreiheit?
Art. 10 GG schützt die Kommunikationsfreiheit. Gegenstand dieses Grundrechts ist die vertrauliche Kommunikation in ihren drei Erscheinungsformen: dem Briefverkehr, dem Postverkehr und der Telekommunikation. Die Funktion dieser Gewährleistung liegt darin, die vertrauliche Kommunikation als Grundbedingung freier Persönlichkeitsentfaltung und demokratischer Teilhabe abzusichern. Wer befürchten muss, dass der Staat seine Briefe öffnet, seine Pakete durchsucht oder seine Telefonate abhört, wird sich in seiner Kommunikation einschränken – und damit letztlich auch in seiner freien Entfaltung und seiner Möglichkeit, am demokratischen Diskurs teilzunehmen. Die Kommunikationsfreiheit aus Art. 10 GG schützt also die vertrauliche Kommunikation als unverzichtbare Voraussetzung sowohl der freien Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Teilhabe.
Kommunikationsfreiheit, Art. 10 GG: Schützt die vertrauliche Kommunikation (Brief, Post, Telekommunikation) als Grundbedingung freier Persönlichkeitsentfaltung und demokratischer Teilhabe
Was schützt die Kommunikationsfreiheit?
Der sachliche Schutzbereich der Kommunikationsfreiheit aus Art. 10 GG erfasst umfassend die individuelle Kommunikation unabhängig vom benutzten Medium. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand einen handgeschriebenen Brief versendet, ein Fax schickt oder eine verschlüsselte Nachricht über das Internet übermittelt – entscheidend ist allein, dass es sich um einen individuellen Kommunikationsvorgang zwischen bestimmten Beteiligten handelt.
Geschützt sind dabei zunächst insbesondere Brief und Post. Der Brief meint die verschlossene Sendung, also etwa einen zugeklebten Umschlag. Die Post hingegen erfasst die offene Sendung, zum Beispiel ein Paket oder eine Postkarte, aber auch ein Fax.
Darüber hinaus schützt Art. 10 GG etwa auch die Telekommunikation. Hier ist besonders hervorzuheben, dass der Schutz nicht nur den Inhalt eines Gesprächs oder einer Nachricht umfasst, sondern auch Metadaten wie Verbindungsdaten, also etwa die Information, wer wann mit wem wie lange telefoniert hat, soweit ein Kommunikationsbezug besteht. Denn bereits aus solchen Daten lassen sich weitreichende Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten und die persönlichen Beziehungen einer Person ziehen.
Die Kommunikationsfreiheit schützt also jede Form individueller Kommunikation unabhängig vom verwendeten Medium, einschließlich der dabei anfallenden Metadaten.
Sachlicher Schutzbereich: Individuelle Kommunikation unabhängig von benutztem Medium
- z.B. Brief und Post
- Brief: Verschlossene Sendung
- Post: Offene Sendung, Fax
- z.B. Telekommunikation: Auch Metadaten wie Verbindungsdaten, soweit Kommunikationsbezug
Wen schützt die Kommunikationsfreiheit?
Der persönliche Schutzbereich der Kommunikationsfreiheit aus Art. 10 GG steht als Jedermanngrundrecht allen Menschen zu, nicht nur deutschen Staatsangehörigen.
Interessant ist dabei die Stellung der Kommunikationsdienstleister, also etwa von Post- oder Telekommunikationsunternehmen. Diese sind selbst nicht Grundrechtsträger des Art. 10 GG, denn das Grundrecht schützt die kommunizierenden Personen, nicht die Übermittler. Allerdings sind die Kommunikationsdienstleister mittelbar betroffen, weil sie das Post- und Fernmeldegeheimnis sicherstellen müssen. Sie sind also nicht Träger des Grundrechts, aber Adressaten der daraus folgenden Schutzpflichten.
Die Kommunikationsfreiheit ist somit ein Jedermanngrundrecht, das die kommunizierenden Personen schützt, während Kommunikationsdienstleister lediglich zur Sicherstellung des Geheimnisses verpflichtet sind.
Persönlicher Schutzbereich: Kommunikationsdienstleister nicht Grundrechtsträger, aber mittelbar da sie Post- und Fernmeldegeheimnis sicherstellen müssen
- Jedermanngrundrecht
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