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Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
Recht auf LebenRecht auf Leben und körperliche UnversehrtheitLeben
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Merke
Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG: Schützt das menschliche Leben und die körperlich-seelische Integrität umfassend
- Abwehrrechte gegen Eingriffe
- Staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit: Staat muss wirksam schützen (z.B. vor Gewalt, Gesundheitsgefahren, tödlichen Risiken)
Was schützt das das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Merke
Sachlicher Schutzbereich: Leib und Seele (d.h. auch nicht sichtbare, psychische Verletzungen)
- Kein Recht auf Tod: Suizid zwar straflos, aber kein Recht auf Hilfe oder Kostenübernahme; aber Recht auf selbstbestimmtes Sterben aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht
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Wen schützt das das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Merke
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
- Reichweite
- Bereits nasciturus: Gezeugter aber nicht geborener Mensch von Schutzbereich umfasst; nach BVerfG ab Nidation (Einnistung); aber Wertungswiderspruch zum Embryonenschutzgesetz, da zur Befruchtung hergestellte Embryonen nicht weggeworfen werden dürfen (⇨ schwächerer Schutz zwischen Einpflanzung und Einnistung als vor Einpflanzung)
- Bis Tod: Hirntod
Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aussehen?
Merke
Eingriff
- Beispiele
- z.B. Anwendung von Polizeigewalt: z.B. Zwangsblutentnahme, Fixierung, Anwendung von körperlichem Zwang
- z.B. Nichterfüllung objektiver Schutzpflicht: z.B. Polizist greift nicht ein, wenn Bürger verprügelt wird
- z.B. Ausweisung in Land, in dem Todesstrafe droht: Wird deutschem Hoheitshandeln zugerechnet
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