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Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
Welche Funktion hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit. Damit gewährleistet dieses Grundrecht zweierlei: Es schützt das menschliche Leben und die körperlich-seelische Integrität umfassend.
Aus diesem umfassenden Schutz ergeben sich zwei Funktionen. Zum einen enthält Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Abwehrrechte gegen Eingriffe. Der Einzelne kann sich also dagegen wehren, dass der Staat selbst in sein Leben oder seine körperlich-seelische Integrität eingreift. Zum anderen begründet das Grundrecht eine staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit. Das bedeutet, dass der Staat nicht nur selbst Eingriffe unterlassen muss, sondern darüber hinaus verpflichtet ist, wirksam zu schützen, etwa vor Gewalt, Gesundheitsgefahren oder tödlichen Risiken. Der Staat muss also aktiv tätig werden, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist damit sowohl Abwehrrecht als auch Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht.
Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG: Schützt das menschliche Leben und die körperlich-seelische Integrität umfassend
- Abwehrrechte gegen Eingriffe
- Staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit: Staat muss wirksam schützen (z.B. vor Gewalt, Gesundheitsgefahren, tödlichen Risiken)
Was schützt das das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG umfasst Leib und Seele. Das bedeutet, dass nicht nur physische Verletzungen geschützt sind, sondern auch nicht sichtbare, psychische Verletzungen vom Schutzbereich erfasst werden. Wenn der Staat also etwa durch eine Maßnahme erhebliche psychische Belastungen oder seelische Schäden verursacht, kann dies ebenso einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen wie eine direkte körperliche Verletzung.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auch ein Recht auf Tod gewährleistet. Das ist zu verneinen. Zwar ist der Suizid straflos, daraus folgt aber kein Recht auf Hilfe beim Sterben oder auf Kostenübernahme für entsprechende Maßnahmen. Das Recht auf Leben schützt das Leben, begründet aber keinen Anspruch darauf, beim Beenden des eigenen Lebens unterstützt zu werden. Davon zu unterscheiden ist allerdings das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das nicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, sondern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt also die autonome Entscheidung über das eigene Lebensende, ohne dass daraus jedoch ein Leistungsanspruch auf staatliche Hilfe oder Kostenübernahme folgt.
Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erfasst damit Leib und Seele, gewährt aber kein Recht auf Tod.
Sachlicher Schutzbereich: Leib und Seele (d.h. auch nicht sichtbare, psychische Verletzungen)
- Kein Recht auf Tod: Suizid zwar straflos, aber kein Recht auf Hilfe oder Kostenübernahme; aber Recht auf selbstbestimmtes Sterben aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht
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Wen schützt das das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erfasst jede natürliche Person. Daraus ergeben sich mehrere Folgerungen.
Zunächst handelt es sich um ein Jedermanngrundrecht, das allen Menschen zusteht, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. Zugleich ist es ein Menschenrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist. Eine GmbH oder ein Verein kann sich also nicht auf das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit berufen, da diese Rechte untrennbar mit der physisch-psychischen Existenz eines Menschen verbunden sind.
Besonders relevant ist die Reichweite des persönlichen Schutzbereichs in zeitlicher Hinsicht. Der Schutz beginnt bereits beim nasciturus, also einem gezeugten, aber nicht geborenen Menschen. Auch das ungeborene Leben ist vom Schutzbereich umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt der Schutz ab der Nidation ein, also ab dem Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter. Diese Grenzziehung führt allerdings zu einem Wertungswiderspruch zum Embryonenschutzgesetz. Denn nach dem Embryonenschutzgesetz dürfen zur Befruchtung hergestellte Embryonen nicht einfach weggeworfen werden, sie genießen also bereits vor der Einnistung einen gewissen Schutz. Folgt man aber der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundrechtliche Lebensschutz erst mit der Nidation beginnt, hätte ein Embryo zwischen Einpflanzung und Einnistung einen schwächeren Schutz als vor der Einpflanzung, was widersprüchlich erscheint.
Am anderen Ende der zeitlichen Reichweite endet der Schutz mit dem Tod, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt der Hirntod gilt.
Der persönliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG steht damit als Jedermanngrundrecht jeder natürlichen Person zu und reicht vom nasciturus bis zum Hirntod.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
- Reichweite
- Bereits nasciturus: Gezeugter aber nicht geborener Mensch von Schutzbereich umfasst; nach BVerfG ab Nidation (Einnistung); aber Wertungswiderspruch zum Embryonenschutzgesetz, da zur Befruchtung hergestellte Embryonen nicht weggeworfen werden dürfen (⇨ schwächerer Schutz zwischen Einpflanzung und Einnistung als vor Einpflanzung)
- Bis Tod: Hirntod
Wie kann ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aussehen?
Ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann in ganz unterschiedlichen Konstellationen vorliegen. Drei Beispiele verdeutlichen die Bandbreite.
Ein naheliegendes Beispiel ist die Anwendung von Polizeigewalt. Darunter fallen etwa eine Zwangsblutentnahme, die Fixierung einer Person oder die Anwendung von körperlichem Zwang bei einer Festnahme. In all diesen Fällen wird unmittelbar in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen.
Ein Eingriff kann aber auch in der Nichterfüllung einer objektiven Schutzpflicht liegen. Wenn etwa ein Polizist dabei zusieht, wie ein Bürger verprügelt wird, und nicht eingreift, verletzt der Staat seine Pflicht, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aktiv zu schützen. Hier geht es also nicht um ein staatliches Tun, sondern um ein pflichtwidriges Unterlassen.
Schließlich kann auch die Ausweisung in ein Land, in dem die Todesstrafe droht, einen Eingriff darstellen. Obwohl die eigentliche Gefahr für das Leben erst im Zielstaat eintritt, wird sie dem deutschen Hoheitshandeln zugerechnet, weil die Ausweisung die unmittelbare Ursache dafür setzt, dass der Betroffene der Todesstrafe ausgesetzt wird.
Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann somit durch aktives staatliches Handeln wie Polizeigewalt, durch pflichtwidriges Unterlassen oder durch hoheitliche Maßnahmen wie eine Ausweisung in ein Land mit drohender Todesstrafe erfolgen.
Eingriff
- Beispiele
- z.B. Anwendung von Polizeigewalt: z.B. Zwangsblutentnahme, Fixierung, Anwendung von körperlichem Zwang
- z.B. Nichterfüllung objektiver Schutzpflicht: z.B. Polizist greift nicht ein, wenn Bürger verprügelt wird
- z.B. Ausweisung in Land, in dem Todesstrafe droht: Wird deutschem Hoheitshandeln zugerechnet
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Ziad T.
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