- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Leihe, §§ 598 ff. BGB
LeiheLeihvertrag
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter einem Leihvertrag?
Merke
Leihe, §§ 598 ff. BGB: Unentgeltliche Variante des Mietvertrags gem. §§ 535 ff. BGB
Welche Regelungen des Leihvertragsrechts solltest du überblickartig kennen?
Merke
Wichtigste Bestimmungen
- Haftungsprivileg, § 599 BGB: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; gilt auch für Folgeschäden und konkurrierende Deliktsansprüche, wenn sachlicher Zusammenhang mit verliehener Sache
- Keine analoge Anwendung auf „Gefälligkeitsleihe“ da Haftungsprivileg „Gegenleistung“ für Altruismus (unentgeltliche Verpflichtung) darstellt
- Mängelhaftung, § 600 BGB: Nur bei Arglist (Vorsatz)
- Verjährung nach sechs Monaten, § 606 BGB
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Frage 1/2
A überlässt B für drei Monate kostenlos sein Fahrrad, damit dieser damit zur Arbeit fahren kann. Leider vergisst er leicht fahrlässig, den B darauf hinzuweisen, dass dieser vor der ersten Fahrt nochmal die Bremsen nachziehen soll. Deshalb verursacht B einen Unfall, bei dem er sich den Arm bricht. Kann B gem. § 280 I BGB Schadensersatz verlangen?
Ja, weil der unterlassene Hinweis eine Pflichtverletzun darstellt.
Nein, weil A sich unentgeltlich zur Gebrauchsüberlassung verpflichtete.
Ja, weil er durch das Mietrecht geschützt ist.
Nein, weil B die Bremsen von sich aus hätte kontrollieren müssen.
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Ziad T.
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