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Leihe, §§ 598 ff. BGB

LeiheLeihvertrag
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter einem Leihvertrag?

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Leihe, §§ 598 ff. BGB: Unentgeltliche Variante des Mietvertrags gem. §§ 535 ff. BGB

Welche Regelungen des Leihvertragsrechts solltest du überblickartig kennen?

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Wichtigste Bestimmungen

  • Haftungsprivileg, § 599 BGB: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; gilt auch für Folgeschäden und konkurrierende Deliktsansprüche, wenn sachlicher Zusammenhang mit verliehener Sache

    • Keine analoge Anwendung auf „Gefälligkeitsleihe“ da Haftungsprivileg „Gegenleistung“ für Altruismus (unentgeltliche Verpflichtung) darstellt

  • Mängelhaftung, § 600 BGB: Nur bei Arglist (Vorsatz)
  • Verjährung nach sechs Monaten, § 606 BGB

Teste dein Wissen

Frage 1/2

A überlässt B für drei Monate kostenlos sein Fahrrad, damit dieser damit zur Arbeit fahren kann. Leider vergisst er leicht fahrlässig, den B darauf hinzuweisen, dass dieser vor der ersten Fahrt nochmal die Bremsen nachziehen soll. Deshalb verursacht B einen Unfall, bei dem er sich den Arm bricht. Kann B gem. § 280 I BGB Schadensersatz verlangen?

Ja, weil der unterlassene Hinweis eine Pflichtverletzun darstellt.
Nein, weil A sich unentgeltlich zur Gebrauchsüberlassung verpflichtete.
Ja, weil er durch das Mietrecht geschützt ist.
Nein, weil B die Bremsen von sich aus hätte kontrollieren müssen.
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