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Maßnahme
Was versteht man unter einer Maßnahme?
Der Begriff der Maßnahme ist in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB legaldefiniert und umfasst zwei verschiedene Kategorien strafrechtlicher Rechtsfolgen, die neben oder anstelle von Strafen verhängt werden können.
Die erste Kategorie bilden die Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß §§ 61 ff. StGB. Diese dienen nicht der Vergeltung, sondern der Prävention. Sie sollen den Täter bessern oder die Allgemeinheit vor ihm schützen. Hierzu zählen etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung, aber auch die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
Die zweite Kategorie umfasst die Einziehung und Unbrauchbarmachung gemäß §§ 74 ff. StGB. Hierbei geht es um den Entzug von Gegenständen, die durch die Tat erlangt wurden. Wenn ein Täter beispielsweise durch einen Betrug Geld erbeutet hat, kann dieses eingezogen werden. Ebenso können Tatmittel wie das bei einem Einbruch verwendete Werkzeug oder Tatprodukte wie gefälschte Urkunden eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB sind also die Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie die Einziehung und Unbrauchbarmachung.
Maßnahme, § 11 I Nr. 8 StGB
- Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB
- Einziehung und Unbrauchbarmachung, §§ 74 ff. StGB: Entzug von Gegenständen, die durch Tat erlangt
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