- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Nebentäterschaft
Was versteht man unter Nebentäterschaft?
Von der Nebentäterschaft spricht man, wenn zwei unabhängige Täter unabhängig nebeneinander agieren, also ohne gemeinsamen Tatentschluss und ohne wechselseitige Kenntnis oder Abstimmung handeln. Beide verwirklichen jeweils für sich einen Tatbestand, ohne dass sie dabei zusammenwirken.
Es findet dabei keine Zurechnung von Tathandlungen statt. Anders als bei der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB, bei der sich die Beteiligten ihre jeweiligen Tatbeiträge gegenseitig zurechnen lassen müssen, bleibt bei der Nebentäterschaft jeder Täter nur für das verantwortlich, was er selbst getan hat. Die Nebentäterschaft ist damit auch kein eigenständiges Rechtsinstitut mit besonderen Voraussetzungen, sondern lediglich eine Benennung einer Konstellation, in der mehrere Personen zufällig denselben Erfolg herbeiführen oder am selben Tatort unabhängig voneinander handeln. Stell dir etwa vor, A und B brechen unabhängig voneinander in dasselbe Haus ein, ohne voneinander zu wissen – beide sind Alleintäter, nicht Mittäter.
Praktisch relevant wird die Nebentäterschaft vor allem im Rahmen eines Meinungsstreits um die Nebentäterschaft bei Begehungstäter und Unterlassungstäter. Hier stellt sich die Frage, wie das Zusammentreffen eines aktiv handelnden Täters mit einem Garanten, der pflichtwidrig nicht einschreitet, dogmatisch einzuordnen ist.
Merke: Nebentäterschaft bedeutet unabhängiges Nebeneinander zweier Täter ohne gegenseitige Zurechnung.
Nebentäterschaft: Zwei unabhängige Täter agieren unabhängig nebeneinander
Keine Zurechnung von Tathandlungen
Lediglich Benennung von Konstellation
Relevant Meinungsstreit um Nebentäterschaft bei Begehungstäter und Unterlassungstäter
Kann es neben einem aktiv handelnden Täter einen von ihm unabhängigen Unterlassungstäter geben, der die Tat pflichtwidrig nicht verhindert?
Eine besondere Konstellation der Nebentäterschaft ergibt sich, wenn neben einem aktiv handelnden Begehungstäter ein weiterer Täter die Tat pflichtwidrig nicht verhindert, also durch Unterlassen handelt. Relevant und umstritten im Rahmen der Nebentäterschaft ist dabei nur die Frage, ob es neben einem aktiv handelnden Täter einen weiteren Unterlassungstäter geben kann.
Ein anschauliches Beispiel macht das Problem greifbar: Eine Ehefrau beobachtet, wie ihr Freund ihren Ehemann ausraubt. Sie könnte den Raub verhindern, denn der Freund hört immer auf sie – doch sie greift nicht ein. Später teilen Ehefrau und Freund die Beute. Die Ehefrau trifft dabei eine Beschützergarantenpflicht aus der Ehe gegenüber ihrem Ehemann. Da sie und der Freund aber nicht gemeinsam geplant haben, liegt kein gemeinsamer Tatentschluss vor, sodass keine Mittäterschaft in Betracht kommt. Es stellt sich also die Frage, ob die Ehefrau als Nebentäterin durch Unterlassen neben dem aktiv handelnden Freund Täterin eines Raubes sein kann – oder ob sie lediglich Teilnehmerin ist.
Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nach den allgemeinen Kriterien abzustellen.
Nach dem objektiven Ansatz kommt es auf die Tatherrschaft an. Da der Unterlassende rein passiv bleibt und das Geschehen lediglich beobachtet, ohne es aktiv zu steuern, ist er immer nur Randfigur neben dem aktiv handelnden Täter. Eine Täterschaft durch Unterlassen scheidet nach dieser Auffassung daher aus – der Garant, der nicht einschreitet, kann nur Gehilfe sein.
Nach dem subjektiven Ansatz ist hingegen der Täterwille entscheidend. Danach kann auch derjenige, der durch Unterlassen handelt, Täter sein, sofern er mit Täterwillen agiert, also die Tat als eigene will. Im Beispiel könnte die Ehefrau also durchaus Täterin durch Unterlassen sein, wenn sie den Raub als eigene Tat will – etwa weil sie von Anfang an auf ihren Anteil an der Beute aus ist und den Raub innerlich billigt.
Ob neben einem Begehungstäter ein unabhängiger Unterlassungstäter als Nebentäter in Betracht kommt, hängt somit davon ab, ob man für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auf die Tatherrschaft oder den Täterwillen abstellt.
Nebentäterschaft bei Begehungstäter und Unterlassungstäter
- Relevant und umstritten im Rahmen der Nebentäterschaft ist nur die Frage, ob es neben einem aktiv handelnden Täter einen weiteren Unterlassungstäter geben kann
- Beispiel: z.B. Ehefrau könnte verhindern, dass Ehemann ausgeraubt wird von ihrem Freund, der immer auf sie hört; später teilen Ehefrau und Freund die Beute (Ehefrau hat Beschützergarantenpflicht aus Ehe)
- Abzustellen auf Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nach allgemeinen Kriterien
- Objektiver Ansatz: Tatherrschaft entscheidend
- Unterlassen keine Täterschaft, weil passiver Beobachter immer nur Randfigur neben Täter
- Subjektiver Ansatz: Täterwille entscheidend
- Unterlassen Täterschaft, wenn Täterwille
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Ziad T.
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