- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Nebentäterschaft
Nebentäterschaft
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Nebentäterschaft?
Merke
Nebentäterschaft: Zwei unabhängige Täter agieren unabhängig nebeneinander
- Keine Zurechnung von Tathandlungen
- Lediglich Benennung von Konstellation
Kann es neben einem aktiv handelnden Täter einen von ihm unabhängigen Unterlassungstäter geben, der die Tat pflichtwidrig nicht verhindert?
Merke
Nebentäterschaft bei Begehungstäter und Unterlassungstäter
- Relevant und umstritten im Rahmen der Nebentäterschaft ist nur die Frage, ob es neben einem aktiv handelnden Täter einen weiteren Unterlassungstäter geben kann
- Beispiel: z.B. Ehefrau könnte verhindern, dass Ehemann ausgeraubt wird von ihrem Freund, der immer auf sie hört; später teilen Ehefrau und Freund die Beute (Ehefrau hat Beschützergarantenpflicht aus Ehe)
- Abzustellen auf Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nach allgemeinen Kriterien
- Objektiver Ansatz: Tatherrschaft entscheidend
- Unterlassen keine Täterschaft, weil passiver Beobachter immer nur Randfigur neben Täter
- Subjektiver Ansatz: Täterwille entscheidend
- Unterlassen Täterschaft, wenn Täterwille
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