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Nutzungsherausgabe, §§ 987 ff. BGB

NutzungsherausgabeNutzungsherausgabe wegen unredlichen Besitzes
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

§§ 987 ff. BGB regeln die Nutzungsherausgabe im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Das Schema der Nutzungsherausgabe setzt eine Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung voraus sowie die fehlende Schutzwürdigkeit des Besitzers. Nicht schutzwürdig ist der Besitzer nach Rechtshängigkeit (§ 987 BGB), bei Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb (§§ 987, 990 I 1 BGB), bei späterer positiver Kenntnis (§§ 987, 990 I 2 BGB) oder bei unentgeltlichem Besitz (§ 988 BGB). Die Nutzungsherausgabe ist ein prüfungsrelevantes Thema im EBV und wird regelmäßig in Klausuren geprüft. Hier lernst du die Voraussetzungen und Abgrenzungen der einzelnen Haftungstatbestände.

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besitzer im EBV zur Nutzungsherausgabe verpflichtet?

Die Nutzungsherausgabe nach §§ 987 ff. BGB setzt zunächst voraus, dass im Zeitpunkt der Nutzungsziehung eine Vindikationslage besteht. Der Eigentümer muss also Eigentümer und der Besitzer unrechtmäßiger Besitzer sein.

Zusätzlich darf der Besitzer nicht durch das EBV schutzwürdig sein. Das ist in mehreren Konstellationen der Fall:

Erstens haftet der Besitzer nach Rechtshängigkeit gemäß § 987 BGB. Rechtshängigkeit tritt ein, sobald der Besitzer auf Herausgabe verklagt wurde. Ab diesem Zeitpunkt weiß er, dass sein Besitzrecht bestritten wird, und verdient keinen Schutz mehr.

Zweitens haftet der Besitzer bei Bösgläubigkeit im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gemäß §§ 987, 990 Abs. 1 S. 1 BGB. Wer von Anfang an weiß, dass er kein Besitzrecht hat, ist nicht schutzwürdig.

Drittens haftet der Besitzer, der erst später positive Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht erlangt, gemäß §§ 987, 990 Abs. 1 S. 2 BGB. Ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung entfällt seine Schutzwürdigkeit.

Außerdem ist der unentgeltliche Besitzer nach § 988 BGB zur Nutzungsherausgabe verpflichtet. Hier enthält das Gesetz eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht, sodass sich der Umfang der Herausgabepflicht nach §§ 818 ff. BGB richtet.

Die Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe nach §§ 987 ff. BGB greift bei verklagten, bösgläubigen oder später kenntniserlangenden Besitzern sowie bei unentgeltlichem Besitz.

Merke

Nutzungsherausgabe wegen unredlichen Besitzes, §§ 987 ff. BGB

  1. Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung
  2. Besitzer nicht schutzwürdig durch EBV
    • Nach Rechtshängigkeit, § 987 BGB: Besitzer verklagt
    • Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, §§ 987, 990 I 1 BGB
    • Spätere positive Kenntnis, §§ 987, 990 I 2 BGB

    • Außerdem unentgeltlicher Besitzer, § 988 BGBRechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht, §§ 818 ff. BGB

Häufig gestellte Fragen

§ 987 BGB erfasst den unredlichen Besitzer (verklagt oder bösgläubig), während § 988 BGB den unentgeltlichen Besitzer betrifft. Bei § 988 BGB verweist das Gesetz auf das Bereicherungsrecht (§§ 818 ff. BGB), sodass der Entreicherungseinwand möglich ist.

Der unredliche Besitzer muss nach §§ 987, 990 BGB alle gezogenen Nutzungen herausgeben. Dazu zählen Früchte und Gebrauchsvorteile. Auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen sind zu ersetzen, wenn der Besitzer sie hätte ziehen können.

Die Haftung nach §§ 987, 990 I 2 BGB beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Besitzer positive Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt hier nicht – erforderlich ist tatsächliches Wissen.

Nein, der redliche und unverklagte Besitzer muss grundsätzlich keine Nutzungen herausgeben. Er ist durch das EBV geschützt. Nur Übermaßfrüchte nach § 993 I BGB muss auch der redliche Besitzer herausgeben.

Rechtshängigkeit tritt ein, sobald dem Besitzer die Klage auf Herausgabe zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt weiß er, dass sein Besitzrecht bestritten wird. Seine Schutzwürdigkeit entfällt, und er haftet auf Nutzungsherausgabe.

§ 988 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB. Der unentgeltliche Besitzer kann sich daher auf Entreicherung berufen. Dies ist sachgerecht, weil er nichts für den Besitz aufgewendet hat und daher weniger streng haften soll.

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