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Oberste Bundesgerichte, Art. 95 I GG
Welches sind die obersten Bundesgerichte und was sind ihre wichtigsten Aufgaben?
Die obersten Bundesgerichte sind in Art. 95 Abs. 1 GG aufgezählt. Sie bilden die oberste und damit letzte Instanz im jeweiligen Rechtszug. Das bedeutet: Wer mit einer Entscheidung eines dieser Gerichte nicht einverstanden ist, kann innerhalb desselben Rechtswegs nicht mehr weiterkämpfen.
Im Einzelnen handelt es sich um fünf Gerichte. Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, ist das oberste Bundesgericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit zuständig für die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Das Bundesverwaltungsgericht, kurz BVerwG, steht an der Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Bundesfinanzhof, kurz BFH, ist das oberste Gericht der Finanzgerichtsbarkeit. Das Bundesarbeitsgericht, kurz BAG, bildet die letzte Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Und schließlich ist das Bundessozialgericht, kurz BSG, das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit.
Eine besonders wichtige Aufgabe dieser Gerichte liegt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinheitlichung von Bundesrecht. Das klingt abstrakt, lässt sich aber leicht veranschaulichen: Wenn etwa das Oberlandesgericht München eine bestimmte Norm anders auslegt als das Oberlandesgericht Hamburg, sorgt der BGH als oberste Instanz dafür, dass eine einheitliche Linie entsteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Instanzgerichte rechtlich nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden sind. Richter sind unabhängig und dürfen auch abweichend entscheiden. Faktisch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung aber eine enorme Steuerungswirkung, denn wer als Instanzrichter entgegen der Linie des obersten Bundesgerichts entscheidet, muss damit rechnen, dass sein Urteil in der Berufung oder Revision aufgehoben wird.
Die obersten Bundesgerichte nach Art. 95 Abs. 1 GG sind also die letzte Instanz im jeweiligen Rechtszug und sorgen durch ihre höchstrichterliche Rechtsprechung für eine einheitliche Auslegung des Bundesrechts.
Oberste Bundesgerichte, Art. 95 I GG
- Oberste und damit letzte Instanz im jeweiligen Rechtszug
- Bundesgerichtshof (BGH) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit)
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Bundesfinanzhof (BFH) in der Finanzgerichtsbarkeit
- Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Arbeitsgerichtsbarkeit
- Bundessozialgericht (BSG) in der Sozialgerichtsbarkeit
- Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vereinheitlichung von Bundesrecht: Keine Bindung der Instanzgerichte an höchstrichterliche Rechtsprechung (Richter sind unabhängig), aber Wahrscheinlichkeit der Aufhebung des Urteils in Berufung und Revision, wenn entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden
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