- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Präventiv-polizeilicher Tätigkeit, § 161 II StPO
Dürfen Informationen im Strafprozess verwertet werden, aus präventiver Polizeitätigkeit stammen?
Die Verwertung von Erkenntnissen aus präventiver Polizeitätigkeit ist in § 161 Abs. 3 S. 1 StPO geregelt. Gemeint sind Informationen, die die Polizei nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern bei ihrer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr gewonnen hat, etwa durch Observationen oder Kontrollstellen auf Grundlage des Polizeirechts. Stellt sich dabei heraus, dass eine Straftat begangen wurde, stellt sich die Frage, ob diese Erkenntnisse im anschließenden Strafprozess verwertet werden dürfen.
Grundsätzlich ist die Verwertung solcher Erkenntnisse erlaubt. Die Polizei darf also Informationen, die sie bei präventiver Tätigkeit erlangt hat, in ein Strafverfahren einführen.
Diese Grundregel wird jedoch durch den sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff eingeschränkt: Wenn die präventiv-polizeiliche Maßnahme einen Grundrechtseingriff darstellt, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verwertung nach den Anforderungen der StPO. Das bedeutet, dass geprüft werden muss, ob die Strafverfolgungsbehörden die betreffende Information auch auf strafprozessualem Weg hätten erlangen dürfen. Hätte etwa eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO angeordnet werden können, ist die Verwertung der auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Erkenntnisse zulässig. Wären die strafprozessualen Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt gewesen, scheidet eine Verwertung aus.
Selbst wenn der hypothetische Ersatzeingriff einer unmittelbaren Verwertung entgegensteht, dürfen die Erkenntnisse aber als Spurenansatz zur weiteren Ermittlung grundsätzlich genutzt werden. Die Polizei darf die Information also zum Anlass nehmen, auf zulässigem strafprozessualem Weg weitere Beweise zu erheben.
Erkenntnisse aus präventiver Polizeitätigkeit sind nach § 161 Abs. 3 S. 1 StPO also grundsätzlich verwertbar, bei Grundrechtseingriffen aber nur unter den Voraussetzungen des hypothetischen Ersatzeingriffs, wobei sie jedenfalls als Spurenansatz dienen dürfen.
Verwertung von Erkenntnissen aus präventiver Polizeitätigkeit, § 161 III 1 StPO
Grds. erlaubt
Aber „hypothetischer Ersatzeingriff“, § 161 III 1 StPO: Wenn Maßnahme Grundrechtseingriff, bestimmt sich Zulässigkeit der Verwertung nach Anforderungen der StPO
Aber als Spurenansatz zur weiteren Ermittlung grds. zulässig
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