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Präventiv-polizeilicher Tätigkeit, § 161 II StPO

Verwertung von Erkenntnissen aus präventiver Polizeitätigkeit
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Dürfen Informationen im Strafprozess verwertet werden, aus präventiver Polizeitätigkeit stammen?

Merke

Verwertung von Erkenntnissen aus präventiver Polizeitätigkeit, § 161 III 1 StPO

  • Grds. erlaubt
  • Aber „hypothetischer Ersatzeingriff“: Wenn Maßnahme Grundrechtseingriff, bestimmt sich Zulässigkeit der Verwertung nach Anforderungen der StPO
  • Aber als Spurenansatz zur weiteren Ermittlung grds. zulässig

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Frage 1/1

Polizei setzt präventiv eine Drohne ein, um ein Fußballspiel zu überwachen. Dabei filmt sie zufällig T, wie er O zusammenschlägt. Im Strafverfahren wegen Körperverletzung soll das Video verwertet werden. Welche Aussagen sind richtig?

Die Verwertung bestimmt sich nach dem hypothetischen Ersatzeingriff.
§ 161 Abs. 3 S. 1 StPO verbietet die Verwertung präventiver Erkenntnisse.
Als Spurenansatz ist die Aufnahme grds. verwertbar.
Präventive Polizeitätigkeit begründet stets ein Beweisverwertungsverbot.
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