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Schadensersatz, §§ 989 ff. BGB

Schadensersatz wegen unredlichen Besitzes
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

§§ 989 ff. BGB regeln den Schadensersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der Eigentümer kann vom unredlichen Besitzer Ersatz verlangen, wenn die Sache verschlechtert wird, untergeht oder die Herausgabe unmöglich wird. Das Schema der §§ 989, 990 BGB setzt eine Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung, fehlende Schutzwürdigkeit des Besitzers (Rechtshängigkeit, Bösgläubigkeit oder spätere positive Kenntnis), einen Schaden an der Sache sowie Verschulden voraus. Der Schadensersatzanspruch im EBV ist ein prüfungsrelevantes Thema und wird regelmäßig in Klausur, Hausarbeit und Examen geprüft. Auf dieser Seite lernst du das Prüfungsschema und die Abgrenzung zu anderen Ansprüchen.

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besitzer im EBV zum Schadensersatz verpflichtet?

Der Schadensersatzanspruch wegen unredlichen Besitzes nach §§ 989 ff. BGB folgt einer ähnlichen Struktur wie die Nutzungsherausgabe, weist aber einige Besonderheiten auf.

Zunächst muss eine Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung bestehen. Der Eigentümer muss also Eigentümer und der Besitzer unrechtmäßiger Besitzer sein, und zwar genau dann, wenn die Schädigung eintritt.

Weiterhin darf der Besitzer nicht durch das EBV schutzwürdig sein. Die relevanten Konstellationen entsprechen im Wesentlichen denen bei der Nutzungsherausgabe: Erstens haftet der Besitzer nach Rechtshängigkeit gemäß § 989 BGB. Zweitens haftet er bei Bösgläubigkeit im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Bösgläubigkeit bestimmt sich dabei analog § 932 Abs. 2 BGB, wobei es hier nicht auf die Eigentumslage ankommt, sondern auf die eigene Besitzberechtigung. Bösgläubig ist also, wer weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat. Drittens haftet der Besitzer, der erst später positive Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht erlangt, gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 S. 2 BGB.

Weiter verlangt § 989 BGB eine Verschlechterung oder den Untergang der Sache oder eine sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe. Es muss also ein Schaden an der Sache oder deren Verlust eingetreten sein.

Schließlich setzt der Anspruch ein Verschulden des Besitzers bezüglich der Verschlechterung, des Untergangs oder der Unmöglichkeit der Herausgabe voraus. Der Besitzer muss die Schädigung also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben.

Der Schadensersatz nach §§ 989 ff. BGB erfordert also eine Vindikationslage bei der Schädigung, fehlende Schutzwürdigkeit des Besitzers, einen Schaden an der Sache und Verschulden.

Merke

Schadensersatz wegen unredlichen Besitzes, §§ 989 ff. BGB

  1. Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung
  2. Besitzer nicht schutzwürdig durch EBV
    • Nach Rechtshängigkeit, § 989 BGB
    • Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, §§ 989, 990 I 1 BGB: Analog § 932 II BGB mit Blick auf eigene Besitzberechtigtung
    • Spätere positive Kenntnis, §§ 989, 990 I 2 BGB
  3. Verschlechterung / Untergang / Unmöglichkeit der Herausgabe
  4. Verschulden bzgl. Verschlechterung / Untergang / Unmöglichkeit der Herausgabe

Schuldet der unredliche Besitzer außerdem Ersatz des Verzugsschadens, wenn er die Sache nicht herausgibt?

Neben dem Schadensersatz für Verschlechterung und Untergang der Sache kann der unredliche Besitzer auch für den Verzugsschaden haften. Die Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Diese Haftungsverschärfung greift ein, wenn der Besitzer mit seiner Herausgabepflicht aus § 985 BGB in Verzug gemäß § 286 BGB gerät. Das bedeutet, dass der Eigentümer den Besitzer zur Herausgabe aufgefordert haben muss und der Besitzer trotzdem nicht leistet. Die Schäden, die dem Eigentümer durch diese Verzögerung entstehen, muss der Besitzer dann ersetzen.

Obwohl § 990 Abs. 2 BGB systematisch im Zusammenhang mit der Bösgläubigkeit des Besitzers steht, gilt die Verzugshaftung für alle Fälle der verschärften Haftung. Sie erfasst also nicht nur den bösgläubigen Besitzer, sondern auch den verklagten Besitzer nach Rechtshängigkeit.

Der unredliche Besitzer haftet bei Verzug mit der Herausgabe nach §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB für den Verzugsschaden.

Merke

Daneben auch Haftung für Verzugsschaden, §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB

  • Haftungsverschärfung, wenn Besitzer mit der Herausgabepflicht gem. § 985 BGB im Verzug gem. § 286 BGB

  • Gilt entgegen systematischer Stellung für alle Fälle verschärfter Haftung: Nicht nur für Bösgläubigkeit, auch für Rechtshängigkeit

Wenn der unredliche Besitzer die Sache nicht mehr herausgeben kann (z.B. aufgrund einer Veräußerung an einen Dritten), dafür aber etwas anderes erlangt hat (z.B. Kaufpreis), schuldet er dann die Herausgabe des Ersatzes?

Wenn der unredliche Besitzer die Sache nicht mehr herausgeben kann, weil er sie beispielsweise an einen Dritten veräußert hat, stellt sich die Frage, ob der Eigentümer statt der Sache das erlangte Surrogat herausverlangen kann, also etwa den Kaufpreis.

Eine Mindermeinung bejaht dies und stützt sich auf §§ 985, 285 BGB. Nach § 285 BGB kann der Gläubiger bei Unmöglichkeit der Leistung Herausgabe desjenigen verlangen, was der Schuldner als Ersatz für den geschuldeten Gegenstand erlangt hat. Da der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe gerichtet ist und diese Herausgabe unmöglich geworden ist, soll der Eigentümer nach dieser Ansicht das Surrogat beanspruchen können.

Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Die §§ 989, 990 BGB regeln gerade den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe und ordnen als Rechtsfolge Schadensersatz an. Sie sind damit leges speciales gegenüber der allgemeinen Regelung des § 285 BGB. Der Gesetzgeber hat sich im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bewusst für eine Schadensersatzlösung entschieden, die das Verschulden des Besitzers voraussetzt. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf das Surrogat würde dieses abgestufte Haftungssystem unterlaufen.

Bei Unmöglichkeit der Herausgabe besteht kein Anspruch auf das Surrogat nach § 285 BGB, sondern nur der Schadensersatzanspruch nach §§ 989, 990 BGB.

Merke
  • M.M.: Bei Unmöglichkeit der Leistung gem. §§ 985, 285 BGB Anspruch auf Herausgabe des Surrogats
    • §§ 989, 990 BGB leges speciales für Unmöglichkeit der Herausgabe

Häufig gestellte Fragen

Bösgläubig ist, wer analog § 932 II BGB weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat. Entscheidend ist nicht die Eigentumslage, sondern die eigene Besitzberechtigung im Zeitpunkt des Besitzerwerbs.

§ 989 BGB erfasst den verklagten Besitzer nach Rechtshängigkeit und den von Anfang an bösgläubigen Besitzer. § 990 I 2 BGB erweitert die Haftung auf Besitzer, die erst später positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht erlangen.

Nein, nach herrschender Meinung nicht. Die §§ 989, 990 BGB sind leges speciales gegenüber § 285 BGB und ordnen bei Unmöglichkeit der Herausgabe ausschließlich Schadensersatz an. Ein verschuldensunabhängiger Surrogatsanspruch besteht nicht.

Gemäß §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB haftet der unredliche Besitzer für Verzugsschäden, wenn er mit der Herausgabepflicht aus § 985 BGB in Verzug gerät. Dies gilt für alle Fälle verschärfter Haftung, also auch bei Rechtshängigkeit.

Der redliche Besitzer ist durch das EBV privilegiert. Er vertraut darauf, zum Besitz berechtigt zu sein. Die Sperrwirkung des § 993 I a.E. BGB schließt daher Schadensersatzansprüche gegen ihn aus, solange er gutgläubig und unverklagt bleibt.

Der deliktische Besitzer, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt hat, haftet nach §§ 992, 823 ff. BGB verschärft. Anders als bei §§ 989, 990 BGB greift hier die deliktische Haftung ohne die Einschränkungen des EBV.

Nein, für den Schadensersatz nach §§ 989 ff. BGB muss die Vindikationslage nur im Zeitpunkt der schädigenden Handlung vorliegen. Ob sie vorher oder nachher bestand, ist für diesen Anspruch unerheblich.

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Frage 1/5

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den B, der genau weiß, dass es sich um Diebesgut handelt. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

Ja, gem. § 989 BGB.
Ja, gem. §§ 989, 990 BGB
Ja, gem. §§ 992, 823 I BGB.
Nein.
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