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Schadensersatz, §§ 989 ff. BGB

Schadensersatz wegen unredlichen Besitzes
Aktualisiert vor 8 Tagen

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besitzer im EBV zum Schadensersatz verpflichtet?

Merke

Schadensersatz wegen unredlichen Besitzes, §§ 989 ff. BGB

  1. Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung
  2. Besitzer nicht schutzwürdig durch EBV
    • Nach Rechtshängigkeit, § 989 BGB
    • Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, §§ 989, 990 I 1 BGB: Analog § 932 II BGB mit Blick auf eigene Besitzberechtigtung
    • Spätere positive Kenntnis, §§ 989, 990 I 2 BGB
  3. Verschlechterung / Untergang / Unmöglichkeit der Herausgabe
  4. Verschulden bzgl. Verschlechterung / Untergang / Unmöglichkeit der Herausgabe

Schuldet der unredliche Besitzer außerdem Ersatz des Verzugsschadens, wenn er die Sache nicht herausgibt?

Merke

Daneben auch Haftung für Verzugsschaden, §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB

  • Verschärfte Haftung, wenn Besitzer mit der Herausgabepflicht gem. § 985 BGB im Verzug gem. § 286 BGB
  • Gilt entgegen systematischer Stellung für alle Fälle verschärfter Haftung: Nicht nur Bösgläubigkeit, auch Rechtshängigkeit

Wenn der unredliche Besitzer die Sache nicht mehr herausgeben kann (z.B. aufgrund einer Veräußerung an einen Dritten), dafür aber etwas anderes erlangt hat (z.B. Kaufpreis), schuldet er dann die Herausgabe des Ersatzes?

Merke
  • M.M.: Bei Unmöglichkeit der Leistung gem. §§ 985, 285 BGB Anspruch auf Herausgabe des Surrogats
    • §§ 989, 990 BGB leges speciales für Unmöglichkeit der Herausgabe

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Frage 1/5

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den B, der genau weiß, dass es sich um Diebesgut handelt. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

Ja, gem. § 989 BGB.
Ja, gem. §§ 989, 990 BGB
Ja, gem. §§ 992, 823 I BGB.
Nein.
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