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Schutz vor Auslieferung, Art. 16 II GG

AuslieferungSchutz vor Auslieferung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was ist die Funktion des Schutzes vor Ausbürgerung?

Der Schutz vor Auslieferung ist in Art. 16 Abs. 2 GG geregelt und ergänzt den soeben behandelten Schutz vor Ausbürgerung um eine weitere Dimension. Während Art. 16 Abs. 1 GG den Bestand der Staatsangehörigkeit sichert, schützt Art. 16 Abs. 2 GG davor, dass Deutsche zur Strafverfolgung ins Ausland ausgeliefert werden. Der Grundsatz lautet also: Deutsche dürfen nicht ins Ausland ausgeliefert werden.

Von diesem Grundsatz sieht das Grundgesetz allerdings eine Ausnahme vor. Nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG ist eine Auslieferung ausnahmsweise per Gesetz zulässig, wenn sie an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe erfolgt. Diese Ausnahme steht jedoch unter einer wichtigen Bedingung: Sie greift nur, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Der Gesetzgeber darf eine Auslieferung an diese Stellen also nur dann ermöglichen, wenn im konkreten Fall sichergestellt ist, dass der Betroffene einem rechtsstaatlichen Verfahren zugeführt wird.

Der Schutz vor Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 GG verbietet damit grundsätzlich die Auslieferung Deutscher ins Ausland und lässt sie nur ausnahmsweise per Gesetz an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe zu, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Merke

Schutz vor Auslieferung, Art. 16 II GG

  • Schutz vor der Auslieferung zur Strafverfolgung: Deutsche dürfen nicht ins Ausland ausgeliefert werden
  • Ausnahmsweise ist dies per Gesetz an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe zulässig, Art. 16 II 2 GG: Sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind

Wen schützt der Schutz vor Auslieferung?

Der persönliche Schutzbereich des Schutzes vor Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 GG steht natürlichen Personen zu. Da nur deutsche Staatsangehörige den Schutz beanspruchen können, handelt es sich um ein Deutschengrundrecht. Zugleich ist der Schutz vor Auslieferung ein Menschenrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist, da nur natürliche Personen ausgeliefert werden können. Der Schutz vor Auslieferung ist somit ein Deutschengrundrecht, das ausschließlich natürlichen Personen zusteht.

Merke

Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person

  • Deutschengrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
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