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Schutz der Wohnung, Art. 13 GG
Was ist die Funktion des Schutzes der Wohnung?
Art. 13 GG gewährleistet den Schutz der Wohnung. Die Funktion dieses Grundrechts besteht darin, die räumliche Privatsphäre zu sichern. Die Wohnung wird dabei als Rückzugsraum verstanden, in dem der Einzelne frei von staatlicher Beobachtung und staatlichem Zugriff sein darf.
Ist über den bloßen Schutz der räumlichen Sphäre hinaus die persönliche Intimsphäre betroffen, erfährt Art. 13 GG eine Verstärkung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Das kann etwa der Fall sein, wenn staatliche Maßnahmen nicht nur in die Wohnung eindringen, sondern zugleich höchstpersönliche Lebensbereiche berühren, die dem innersten Kern privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind.
Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG sichert somit die Wohnung als räumlichen Rückzugsraum und wird bei Betroffenheit der persönlichen Intimsphäre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstärkt.
Schutz der Wohnung, Art. 13 GG: Sichert die räumliche Privatsphäre, d.h. Wohnung als Rückzugsraum
Verstärkung durch allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG: Wenn persönliche Intimsphäre betroffen
Was schützt der Schutz der Wohnung?
Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst die Wohnung. Unter diesem Begriff sind alle Räume des privaten Lebens zu verstehen, die für bestimmte Zeit gegenüber Dritten abgeschottet werden können. Entscheidend ist also nicht, ob es sich um eine Wohnung im mietrechtlichen Sinne handelt, sondern ob der Raum dem Einzelnen als privater Rückzugsort dient und er die Möglichkeit hat, andere davon auszuschließen.
Daraus folgt, dass auch ein Hotelzimmer unter den Schutzbereich fällt, denn für die Dauer des Aufenthalts kann der Gast das Zimmer gegenüber Dritten abschotten und nutzt es als Raum seines privaten Lebens. Ebenfalls geschützt sind Geschäftsräume, allerdings nur dann, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Wohnung stehen – etwa bei einem Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder einer Arztpraxis, die sich im Privathaus befindet.
Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG umfasst somit alle Räume des privaten Lebens, die gegenüber Dritten abgeschottet werden können, einschließlich Hotelzimmern und wohnungsnaher Geschäftsräume.
Sachlicher Schutzbereich: Räume des privaten Lebens, die für bestimmte Zeit ggü. Dritten abgeschottet werden können
z.B. auch Hotelzimmer
z.B. auch Geschäftsräume, wenn in engem Zusammenhang mit Wohnung
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Wie kann ein Eingriff in den Schutz der Wohnung aussehen?
Ein Eingriff in den Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG kann in verschiedenen Formen auftreten. Die wichtigsten Eingriffsarten lassen sich wie folgt unterscheiden.
Zunächst kommt etwa ein schlichtes Betreten der Wohnung durch staatliche Stellen in Betracht. Bereits das bloße Betreten ohne Einwilligung des Bewohners stellt einen Eingriff in Art. 13 GG dar, weil damit die räumliche Privatsphäre durchbrochen wird.
Darüber hinaus bildet die Durchsuchung einen besonders intensiven Eingriff. Sie ist in Art. 13 Abs. 2 GG gesondert geregelt, was zeigt, dass das Grundgesetz ihr besonderes Gewicht beimisst. Eine Durchsuchung geht über das bloße Betreten hinaus, weil sie ein zielgerichtetes Suchen in der Wohnung umfasst.
Eine weitere Eingriffsform ist die akustische und optische Wohnraumüberwachung, auch als Lauschangriff bezeichnet. Sie ist in Art. 13 Abs. 3 GG geregelt und betrifft Fälle, in denen der Staat die Vorgänge innerhalb der Wohnung heimlich mit technischen Mitteln überwacht, etwa durch Abhörgeräte oder versteckte Kameras.
Abzugrenzen von diesen Eingriffsformen sind sogenannte Nachschaubefugnisse. Dabei handelt es sich um Betretungsrechte, die bestimmten Behörden zu Kontrollzwecken eingeräumt werden, beispielsweise einem Lebensmittelkontrolleur, der Geschäftsräume besichtigt. Solche Nachschaubefugnisse richten sich typischerweise auf gewerblich genutzte Räume und sind von einer Durchsuchung zu unterscheiden, weil sie nicht auf ein zielgerichtetes Suchen nach bestimmten Gegenständen oder Personen angelegt sind.
Ein Eingriff in den Schutz der Wohnung kann also durch Betreten, Durchsuchung oder akustische und optische Überwachung erfolgen, wobei Nachschaubefugnisse hiervon abzugrenzen sind.
Eingriff
z.B. Betreten
z.B. Durchsuchung, Art. 13 II GG
z.B. Akustische und optische Wohnraumüberwachung („Lauschangriff“), Art. 13 III GG
Nachschaubefugnisse: z.B. Lebensmittelkontrolleur
Wen schützt der Schutz der Wohnung?
Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 GG ist weit gefasst. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, sodass sich jeder Mensch unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit auf den Schutz der Wohnung berufen kann. Art. 13 GG schützt also jedermann.
Persönlicher Schutzbereich
Jedermanngrundrecht
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Ziad T.
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