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Sonderdelikt

Sonderdelikt
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem Sonderdelikt?

Das Sonderdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass es nur durch einen begrenzten Täterkreis begangen werden kann. Anders als bei den meisten Straftatbeständen kann hier nicht jedermann Täter sein, sondern nur Personen, die eine bestimmte Eigenschaft aufweisen.

Typische Beispiele für Sonderdelikte sind die Amtsdelikte. Die Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB etwa kann nur von einem Amtsträger begangen werden. Wer kein Amtsträger ist, kann dieses Delikt schlicht nicht als Täter verwirklichen. Noch enger begrenzt ist der Täterkreis bei der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, die nur von einem Richter begangen werden kann.

In Abgrenzung dazu stehen die allgemeinen Delikte, die durch jeden begangen werden können. Der Diebstahl oder die Körperverletzung etwa setzen keine besondere Tätereigenschaft voraus, sodass jeder Mensch grundsätzlich als Täter in Betracht kommt.

Beim Sonderdelikt ist der Täterkreis auf Personen mit bestimmten Eigenschaften beschränkt.

Merke

Sonderdelikt: Nur durch begrenzten Täterkreis begehbar, z.B. Amtsdelikt wie Vorteilsnahme nur durch Amtsträger begehbar; z.B. Rechtsbeugung nur durch Richter begehbar

  • Allgemeine Delikte: Durch jeden begehbar

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Frage 1/2

T ist Amtsträger und nimmt von O einen Vorteil an, um seine Dienstpflichten zu verletzen. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

T begeht ein Sonderdelikt, da Vorteilsnahme nur von Amtsträgern begangen werden kann.
T begeht ein allgemeines Delikt, das von jedem begangen werden kann.
T kann kein Sonderdelikt begehen, weil nur Richter solche Delikte begehen können.
Sonderdelikte können nur von einem bestimmten Personenkreis begangen werden, hier von Amtsträgern bei Vorteilsnahme.
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