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Sparvertrag, §§ 700, 488 ff. BGB
Wie ist der Sparvertrag rechtlich zu qualifizieren?
Ein Sparvertrag nach §§ 700, 488 ff. BGB liegt vor, wenn ein Sparer einer Bank einen Geldbetrag für unbestimmte Zeit gegen Zinsen überlässt. Rechtlich handelt es sich dabei um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 BGB.
Die Besonderheit beim Sparvertrag besteht darin, dass der Sparer sein Eigentum am eingezahlten Geld aufgibt. Die Bank wird Eigentümerin der Geldscheine und Münzen und kann damit arbeiten. Der Sparer erhält dafür einen Anspruch auf Rückzahlung eines gleichwertigen Geldbetrags. Das bedeutet auch, dass du dein Geld jederzeit gemäß § 985 BGB kondizieren kannst, allerdings nicht die identischen Scheine, die du eingezahlt hast, sondern nur gleichartiges Geld. Dabei musst du gegebenenfalls einen Zinsverlust hinnehmen, wenn du vor Ablauf einer vereinbarten Frist kündigst.
Für die inhaltliche Ausgestaltung des Sparvertrags gelten grundsätzlich die Darlehensvorschriften der §§ 488 ff. BGB. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 700 Abs. 1 S. 1 BGB. Hinsichtlich Ort und Zeit der Rückgabe richtet sich der Sparvertrag hingegen nach den Regeln der unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 BGB.
Der Sparvertrag ist also ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag, bei dem die Darlehensvorschriften entsprechend anwendbar sind.
Sparvertrag, §§ 700, 488 ff. BGB: Sparer überlässt Bank Geldbetrag für unbestimmte Zeit gegen Zinsen
- Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag, § 700 BGB
- Jederzeit kondizierbar gem. § 985 BGB (evtl. mit Zinsverlust): Aber Eigentum am Geld aufgegeben, nur gleichartiges Geld kondizierbar
- Grds. gelten Darlehensvorschriften, §§ 488 ff. BGB
- Ort und Zeit der Rückgabe nach unregelmäßiger Verwahrung, § 700 BGB
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