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Tiere als Sachen
Wenn ein Straftatbestand von einer Sache spricht, sind dann auch Tiere davon umfasst? Wenn ja, warum?
Bei den Eigentumsdelikten stellt sich die Frage, ob Tiere als Sachen im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind. Praktisch relevant wird dies etwa beim Diebstahl: Kann ein Hund taugliches Tatobjekt des Diebstahls gemäß § 242 StGB sein?
Die Antwort lautet eindeutig ja, wobei die Begründung umstritten ist. Nach einer Ansicht sind Tiere wie Sachen zu behandeln, was sich aus § 90a BGB ergibt. Diese zivilrechtliche Vorschrift stellt zwar klar, dass Tiere keine Sachen sind, ordnet aber an, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über diesen Umweg werden Tiere also den Sachen gleichgestellt.
Nach einer anderen Ansicht bildet das Strafrecht eigene Begrifflichkeiten und ist nicht an zivilrechtliche Definitionen gebunden. Nach diesem strafrechtlich autonomen Verständnis sind Tiere schon immer Sachen gewesen, ohne dass es eines Rückgriffs auf das BGB bedürfte. Das Strafrecht hat Tiere traditionell als körperliche Gegenstände behandelt, die Gegenstand von Eigentumsdelikten sein können.
In der Klausur ist ein Streitentscheid entbehrlich, da beide Ansichten zum selben Ergebnis führen: Tiere sind bei den Eigentumsdelikten wie Sachen zu behandeln und können daher taugliche Tatobjekte sein.
Tiere als Sachen bei Eigentumsdelikten; z.B. Hund als taugliches Diebstahlsobjekt gem. § 242 StGB
- Tiere wie Sachen zu behandeln nach § 90a BGB
- Strafrecht bildet eigene Begrifflichkeiten, Tiere sind danach schon immer Sachen
- Streitentscheid entbehrlich
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T stiehlt den Hund von O. Ist der Hund als Sache im Sinne des § 242 StGB anzusehen?
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