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Unrecht

UnrechtHandlungsunrechtErfolgsunrecht
Aktualisiert vor 14 Tagen

Was versteht man unter Unrecht? Welche Formen des Unrechts werden unterschieden?

Der Begriff des Unrechts beschreibt im Strafrecht eine bestimmte Bewertungsstufe des Täterverhaltens. Unrecht ist verwirklicht, wenn ein Verhalten tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Man spricht dann beispielsweise davon, dass der Täter Tötungsunrecht oder Körperverletzungsunrecht verwirklicht hat. Wichtig ist dabei: Unrecht liegt bereits vor, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, also Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit. Ob die Tat auch schuldhaft begangen wurde, spielt für das Unrecht keine Rolle. Ein schuldunfähiger Täter, etwa ein Kind, verwirklicht also durchaus Unrecht, auch wenn er dafür nicht bestraft werden kann.

Hinsichtlich des Unrechts werden zwei Formen unterschieden, nämlich das Handlungsunrecht und das Erfolgsunrecht.

Das Handlungsunrecht bezieht sich auf die Tathandlung selbst und hat eine objektive sowie eine subjektive Komponente. Objektiv beschreibt es die gesetzlich umschriebene Art und Weise des Rechtsgutangriffs, also wie der Täter gegen das geschützte Rechtsgut vorgeht. Subjektiv liegt Handlungsunrecht in der vorsätzlichen Auflehnung gegen die Rechtsordnung, also darin, dass der Täter bewusst und gewollt gegen rechtliche Verbote verstößt.

Das Erfolgsunrecht hingegen bezieht sich auf das Ergebnis der Tat. Es bezeichnet die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts. Beim Totschlag etwa ist das Erfolgsunrecht der eingetretene Tod des Opfers, bei der Sachbeschädigung die Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache.

Unrecht setzt Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit voraus, aber keine Schuld.

Merke

Unrecht: Unrecht verwirklicht (z.B. Tötungsunrecht), wenn Verhalten tatbestandsmäßig und rechtswidrig (Unrecht liegt also auch vor, wenn Tat nicht schuldhaft begangen)

  • Handlungsunrecht: Objektiv gesetzliche Art und Weise des Rechtsgutsangriffs; subjektiv vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung
  • Erfolgsunrecht: Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts

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Frage 1/2

T begeht eine Tat, die objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist, jedoch nicht schuldhaft. Welches Unrecht liegt vor?

Unrecht liegt vor, weil die Tat tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist, unabhängig davon, ob sie schuldhaft begangen wurde.
Unrecht liegt nicht vor, da die Tat nicht schuldhaft begangen wurde.
Es liegt nur Erfolgsunrecht vor, da keine vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung erfolgte.
Unrecht wird verwirklicht, wenn das Verhalten tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist, selbst wenn die Tat nicht schuldhaft begangen wurde.
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