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V-Mann / Vertrauensperson
Was versteht man unter V-Leuten? Dürfen Informationen von V-Leuten im Strafprozess verwertet werden?
Unter V-Leuten, auch V-Mann oder Vertrauensperson genannt, versteht man eine Person aus dem überwachten Milieu selbst, die für die Polizei oder Ermittlungsbehörden Informationen über kriminelle Aktivitäten liefert. Vereinfacht gesagt bekommt die Vertrauensperson Geld dafür, dass sie "ihre Kollegen verpfeift". Der V-Mann ist also kein Polizist, sondern gehört dem kriminellen Umfeld an und gibt sein Wissen an die Behörden weiter.
Davon abzugrenzen ist der verdeckte Ermittler im Sinne von § 110a Abs. 2 StPO. Dieser ist ein dauerhaft unter einer Legende arbeitender Ermittler, der von außen in das Milieu eingeschleust wird. Der Unterschied liegt also darin, dass der verdeckte Ermittler ein Beamter ist, der sich unter falscher Identität Zugang verschafft, während der V-Mann bereits Teil des Milieus ist und von dort heraus berichtet.
Was die Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von V-Leuten betrifft, so ist dieser vom Gesetzgeber nicht geregelt. Anders als beim verdeckten Ermittler, für den §§ 110a ff. StPO gelten, gibt es für die Vertrauensperson keine spezielle gesetzliche Grundlage. Der Einsatz wird daher durch die Ermittlungsgeneralklausel des § 163 Abs. 1 StPO legitimiert.
Der V-Mann ist also eine Vertrauensperson aus dem kriminellen Milieu, deren Einsatz mangels spezieller Regelung auf die Ermittlungsgeneralklausel des § 163 Abs. 1 StPO gestützt wird.
V-Leute / V-Mann / Vertrauensperson: Vertrauensperson aus dem überwachten Milieu selbst, die für die Polizei oder Ermittlungsbehörden Informationen über kriminelle Aktivitäten liefert („bekommt Geld dafür, dass er Kollegen verpfeift“)
Verdeckter Ermittler, § 110a II StPO: Dauerhaft unter Legende arbeitender Ermittler, der von außen in Milieu eingeschleust wird
Ermächtigungsgrundlage
Von Gesetzgeber nicht geregelt
Legitimiert durch Ermittlungsgeneralklausel, § 163 I StPO
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