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Verbrechen und Vergehen

VerbrechenKapitalverbrechenVergehen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Verbrechen und Vergehen?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet alle Straftaten in zwei Kategorien: Verbrechen und Vergehen. Diese Einteilung richtet sich allein nach der angedrohten Mindeststrafe.

Ein Verbrechen liegt gemäß § 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beträgt. Entscheidend ist dabei nicht die konkret verhängte Strafe, sondern der im Gesetz vorgesehene Strafrahmen. Mord gemäß § 211 StGB ist beispielsweise ein Verbrechen, ebenso Totschlag gemäß § 212 StGB oder Raub gemäß § 249 StGB.

Innerhalb der Verbrechen gibt es eine besondere Gruppe: die Kapitalverbrechen. Dieser Begriff bezeichnet besonders schwere Straftaten gegen das Leben, also etwa Mord, Totschlag oder Raub mit Todesfolge. Die Bezeichnung hat historische Wurzeln, denn es handelt sich um Straftaten, die früher mit der Todesstrafe bestraft wurden. Das Wort leitet sich vom lateinischen „caput" für Kopf ab und verweist auf die damalige Hinrichtungspraxis.

Ein Vergehen hingegen liegt gemäß § 12 Abs. 2 StGB vor, wenn die Mindeststrafe geringer ist als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Hierunter fallen etwa Diebstahl gemäß § 242 StGB, Körperverletzung gemäß § 223 StGB oder Betrug gemäß § 263 StGB. Insbesondere Geldstrafen als Mindeststrafe führen zur Einordnung als Vergehen.

Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen hat praktische Konsequenzen, etwa für die Versuchsstrafbarkeit: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, während der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Verbrechen drohen mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe an, Vergehen weniger.

Merke

Verbrechen und Vergehen

  • Verbrechen, § 12 I StGB: Mindeststrafe Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr
    • Kapitalverbrechen: Besonders schwere Straftaten gegen das Leben, z.B. Mord, Totschlag, Raub mit Todesfolge; Straftaten, die früher mit Todesstrafe bestraft wurden
  • Vergehen, § 12 II StGB: Mindeststrafe geringer als Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr
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