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Verweisung

VerweisungRechtswegverweisungVerweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was bedeutet Verweisung im Verwaltungsprozess und worin liegt ihr Zweck?

Merke

Verweisung: Gerichtliche Übertragung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht, wenn das zunächst angerufene Gericht unzuständig ist

  • Zweck: Dient der Prozessökonomie und soll widersprüchliche Entscheidungen über die Zuständigkeit vermeiden
  • Streit nicht neu erhoben, sondern nahtlos beim zuständigen Gericht fortgesetzt: Rechtshängigkeit bleibt erhalten
  • Verweisung stellt für Bürger einen Eingriff dar: Erfordert daher Ermächtigungsgrundlage wegen Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG)

Welche Arten von Verweisungen gibt es im Verwaltungsprozessrecht?

Merke

Arten von Verweisungen

  • Rechtswegverweisung wegen Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs, § 17a II 1 GVG
    • Beispiel: z.B. Bürger klagt vor Verwaltungsgericht gegen die Kündigung eines städtischen Mietvertrags über eine Wohnung im Gemeindehaus (Zivilrechtsweg eröffnet)
    • Rechtmäßig, wenn Rechtsweg eröffnet ist, auf den verwiesen wird und aufnehmendes Gericht sachlich und örtlich zuständig
    • Von Amts wegen: Kein Antrag erforderlich wie bei § 281 ZPO
    • Verweisungsbeschluss ist für aufnehmendes Gericht bindend, § 17a II 3 GVG
  • Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit, §§ 83 1 VwGO, 17a II 1 GVG
    • Beispiel: z.B. Bürger klagt versehentlich beim VG Freiburg statt beim örtlich zuständigen VG Karlsruhe
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Ziad T.

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