- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Verweisung
VerweisungRechtswegverweisungVerweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was bedeutet Verweisung im Verwaltungsprozess und worin liegt ihr Zweck?
Merke
Verweisung: Gerichtliche Übertragung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht, wenn das zunächst angerufene Gericht unzuständig ist
- Zweck: Dient der Prozessökonomie und soll widersprüchliche Entscheidungen über die Zuständigkeit vermeiden
- Streit nicht neu erhoben, sondern nahtlos beim zuständigen Gericht fortgesetzt: Rechtshängigkeit bleibt erhalten
- Verweisung stellt für Bürger einen Eingriff dar: Erfordert daher Ermächtigungsgrundlage wegen Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG)
Welche Arten von Verweisungen gibt es im Verwaltungsprozessrecht?
Merke
Arten von Verweisungen
- Rechtswegverweisung wegen Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs, § 17a II 1 GVG
- Beispiel: z.B. Bürger klagt vor Verwaltungsgericht gegen die Kündigung eines städtischen Mietvertrags über eine Wohnung im Gemeindehaus (Zivilrechtsweg eröffnet)
- Rechtmäßig, wenn Rechtsweg eröffnet ist, auf den verwiesen wird und aufnehmendes Gericht sachlich und örtlich zuständig
- Von Amts wegen: Kein Antrag erforderlich wie bei § 281 ZPO
- Verweisungsbeschluss ist für aufnehmendes Gericht bindend, § 17a II 3 GVG
- Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit, §§ 83 1 VwGO, 17a II 1 GVG
- Beispiel: z.B. Bürger klagt versehentlich beim VG Freiburg statt beim örtlich zuständigen VG Karlsruhe
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