- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Verweisung
Was bedeutet Verweisung im Verwaltungsprozess und worin liegt ihr Zweck?
Eine Verweisung ist die gerichtliche Übertragung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht, wenn das zunächst angerufene Gericht unzuständig ist. Wendet sich ein Bürger also beispielsweise an das Verwaltungsgericht, obwohl eigentlich das Sozialgericht zuständig wäre, kann das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen, anstatt die Klage schlicht als unzulässig abzuweisen.
Der Zweck der Verweisung liegt in der Prozessökonomie: Sie soll vermeiden, dass widersprüchliche Entscheidungen über die Zuständigkeit ergehen. Denn ohne die Möglichkeit der Verweisung könnte es passieren, dass ein Gericht sich für unzuständig erklärt und die Klage abweist, der Kläger daraufhin beim vermeintlich zuständigen Gericht erneut klagt und dieses sich ebenfalls für unzuständig hält. Durch die Verweisung wird dieses Problem gelöst.
Dabei wird der Streit nicht neu erhoben, sondern nahtlos beim zuständigen Gericht fortgesetzt. Die Rechtshängigkeit bleibt also erhalten, sodass der Kläger keine Nachteile durch den Wechsel des Gerichts erleidet, etwa hinsichtlich laufender Fristen.
Zugleich stellt die Verweisung für den Bürger einen Eingriff dar, denn sie entzieht ihm das von ihm gewählte Gericht und überträgt seinen Rechtsstreit an ein anderes. Wegen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 20 Abs. 3 GG erfordert ein solcher Eingriff daher eine Ermächtigungsgrundlage.
Die Verweisung dient also der Prozessökonomie, indem sie den Rechtsstreit nahtlos an das zuständige Gericht überträgt, bedarf aber wegen ihres Eingriffscharakters stets einer gesetzlichen Grundlage.
Verweisung: Gerichtliche Übertragung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht, wenn das zunächst angerufene Gericht unzuständig ist
Zweck: Dient der Prozessökonomie und soll widersprüchliche Entscheidungen über die Zuständigkeit vermeiden
Streit nicht neu erhoben, sondern nahtlos beim zuständigen Gericht fortgesetzt: Rechtshängigkeit bleibt erhalten
Verweisung stellt für Bürger einen Eingriff dar: Erfordert daher Ermächtigungsgrundlage wegen Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG
Welche Arten von Verweisungen gibt es im Verwaltungsprozessrecht?
Im Verwaltungsprozessrecht lassen sich zwei Arten von Verweisungen unterscheiden.
Die erste Art ist die Rechtswegverweisung. Sie greift bei Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs und ist in § 17a Abs. 2 S. 1 GVG geregelt. Hier geht es also darum, dass der Kläger die falsche Gerichtsbarkeit angesteuert hat. Ein Beispiel: Ein Bürger klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die Kündigung eines städtischen Mietvertrags über eine Wohnung im Gemeindehaus. Da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Zivilrechtsweg eröffnet, nicht der Verwaltungsrechtsweg. Das Verwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit daher an das zuständige Zivilgericht. Damit eine solche Rechtswegverweisung rechtmäßig ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Rechtsweg, auf den verwiesen wird, muss eröffnet sein, und das aufnehmende Gericht muss sachlich und örtlich zuständig sein. Anders als bei § 281 ZPO erfolgt die Rechtswegverweisung von Amts wegen, ein Antrag der Beteiligten ist also nicht erforderlich. Der Verweisungsbeschluss ist gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG für das aufnehmende Gericht bindend, sodass dieses die Zuständigkeit nicht erneut infrage stellen kann.
Die zweite Art ist die Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit nach §§ 83 S. 1 VwGO, 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Hier befindet sich der Kläger zwar auf dem richtigen Rechtsweg, hat aber innerhalb dieser Gerichtsbarkeit das falsche Gericht angerufen. Ein Beispiel: Ein Bürger klagt versehentlich beim Verwaltungsgericht Freiburg, obwohl das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig wäre. In diesem Fall verweist das Verwaltungsgericht Freiburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Es gibt also zwei Arten der Verweisung: die Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG bei Anrufung der falschen Gerichtsbarkeit und die Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit nach §§ 83 S. 1 VwGO, 17a Abs. 2 S. 1 GVG bei Anrufung des falschen Gerichts innerhalb der richtigen Gerichtsbarkeit.
Arten von Verweisungen
- Rechtswegverweisung wegen Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs, § 17a II 1 GVG
- Beispiel: z.B. Bürger klagt vor Verwaltungsgericht gegen die Kündigung eines städtischen Mietvertrags über eine Wohnung im Gemeindehaus (Zivilrechtsweg eröffnet)
- Rechtmäßig, wenn Rechtsweg eröffnet ist, auf den verwiesen wird und aufnehmendes Gericht sachlich und örtlich zuständig
- Von Amts wegen: Kein Antrag erforderlich wie bei § 281 ZPO
- Verweisungsbeschluss ist für aufnehmendes Gericht bindend, § 17a II 3 GVG
- Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit, §§ 83 1 VwGO, 17a II 1 GVG
- Beispiel: z.B. Bürger klagt versehentlich beim VG Freiburg statt beim örtlich zuständigen VG Karlsruhe
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