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Vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht

Vorbeugender Rechtsschutz im VerwaltungsprozessrechtBesonderes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was bedeutet vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht?

Merke

Vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht: Zielt darauf ab, eine drohende Rechtsverletzung durch zukünftiges Verwaltungshandeln vor dessen Eintritt zu verhindern

  • Rechtsschutz vor Erlass eines Verwaltungsakts oder Realakts, um drohende Rechtsverletzungen zu verhindern
  • Grundsätzlich Vorrang des nachträglichen Rechtsschutzes (z.B. Anfechtungsklage nach Erlass des Verwaltungsakts): Vorbeugender Rechtsschutz nur ausnahmsweise möglich, wenn besonderes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz
  • Häufig zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz

Wann ist vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht zulässig?

Merke

Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz erforderlich

  • Vorbeugender Rechtsschutz nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Betroffenen unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden können
    • Tatsachen geschaffen, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machen
    • Nicht wiedergutzumachender Schaden
    • Bürger müsste gegen Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte klagen (insb. wenn er nicht damit rechnen kann, dass ihm diese bekannt gegeben werden)
  • Beispiel beamtenrechtliche Konkurrentenklage: z.B. Bewerber begehrt vorbeugend, dass eine Beförderung des Mitbewerbers bis zur Entscheidung über seine eigene Bewerbung unterbleibt, denn nach dessen Beförderung wäre der Schaden nicht mehr rückgängig zu machen

In welchen Formen kann vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden?

Merke

Arten von vorbeugendem Rechtsschutz

  • Vorbeugende Unterlassungsklagen (allgemeine Leistungsklage): Präventive Verpflichtung der Behörde, eine bestimmte Maßnahme nicht zu treffen; gegen Realakt oder Verwaltungsakt
  • Vorbeugende Feststellungsklagen: Präventive Feststellung der Existenz oder Nichtexistenz eines konkreten Rechtsverhältnisses, bevor es zur Durchsetzung von Ansprüchen oder zu unmittelbarer Beeinträchtigung kommt
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