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Wahndelikt
Was versteht man unter einem Wahndelikt?
Beim Wahndelikt handelt es sich um eine Konstellation, in der der Täter irrigerweise davon ausgeht, gegen eine Verbotsnorm zu verstoßen, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt oder die jedenfalls nicht so existiert, wie er annimmt.
Stell dir vor, jemand begeht einen Ehebruch und ist fest davon überzeugt, sich damit strafbar zu machen. In seiner Vorstellung existiert ein Straftatbestand, der außereheliche Beziehungen unter Strafe stellt. Tatsächlich aber ist Ehebruch in Deutschland nicht strafbar. Der Täter unterliegt also einem Irrtum über die Rechtslage selbst. Ähnlich verhielt es sich historisch mit der Homosexualität: Wer heute gleichgeschlechtliche Handlungen vornimmt und irrigerweise glaubt, dies sei nach wie vor strafbar, begeht ein Wahndelikt, denn der frühere § 175 StGB a.F. wurde längst aufgehoben.
Die Rechtsfolge ist eindeutig: Das Wahndelikt ist straflos. Da es an einem tatsächlich existierenden Straftatbestand fehlt, kann auch keine Bestrafung erfolgen. Der Täter bildet sich die Strafbarkeit lediglich ein.
Hier zeigt sich ein wichtiger Unterschied zum untauglichen Versuch. Beim untauglichen Versuch existiert der Straftatbestand durchaus, nur scheitert die Tatausführung an der Untauglichkeit des Mittels oder des Objekts. Wer etwa auf eine Wachsfigur schießt, die er für einen Menschen hält, begeht einen untauglichen Versuch des Totschlags, denn § 212 StGB gibt es ja wirklich. Beim Wahndelikt hingegen fehlt es bereits an der Verbotsnorm als solcher.
Das Wahndelikt ist mangels existierender Strafnorm straflos.
Wahndelikt: Täter geht irrigerweise von Verstoß gegen Verbotsnorm aus, die es nicht oder so nicht gibt (z.B. Strafbarkeit des Ehebruchs oder der Homosexualität)
- Mangels Straftatbestand straflos (im Gegensatz zum untauglichen Versuch)
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