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Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung

Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung
Aktualisiert vor 24 Tagen

Welche Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren musst du kennen?

Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung sind Maßnahmen, die im Strafverfahren ergriffen werden, um die Aufklärung von Tatsachen durchzusetzen. Im Folgenden erhältst du einen Überblick über die wichtigsten dieser Maßnahmen, die du kennen musst.

Zunächst ist die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO zu nennen. Daneben steht die vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO. Weiter gibt es die Ausschreibung zur Fahndung nach §§ 131 ff. StPO, die verschiedenen Zwecken dienen kann, nämlich der Festnahme, der Aufenthaltsermittlung, der Identitätsfeststellung, der erkennungsdienstlichen Behandlung, der DNA-Analyse oder der Sicherstellung des Führerscheins. Ebenfalls zu den Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung gehört die Identitätsfeststellung gemäß §§ 163b, 163c StPO.

Darüber hinaus sind Maßnahmen gegen Personen vorgesehen, die das Strafverfahren stören. Hier ist danach zu unterscheiden, in welchem Rahmen die Störung stattfindet. Erfolgt die Störung bei einer Amtshandlung an Ort und Stelle, kommt eine Festnahme nach § 164 StPO in Betracht. Findet die Störung dagegen in der Hauptverhandlung statt, greift die sitzungspolitische Gewalt des Vorsitzenden nach §§ 176 bis 178 GVG.

Schließlich können Kontrollstellen nach § 111 StPO an öffentlich zugänglichen Orten bei bestimmten Straftaten eingerichtet werden. Diese verpflichten die Betroffenen zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung.

Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung sind also die im Strafverfahren vorgesehenen Instrumente, um die Tatsachenaufklärung notfalls auch gegen den Willen der Betroffenen durchzusetzen.

Merke

Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung: Maßnahmen, die im Strafverfahren ergriffen werden, um die Aufklärung von Tatsachen durchzusetzen

  • Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
  • Vorläufige Festnahme, § 127 StPO
  • Ausschreibung zur Fahndung, §§ 131 ff. StPO: Zwecks Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Behandlung, DANN-Analyse oder Sicherstellung des Führerscheins
  • Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
  • Maßnahmen gegen Personen, die das Strafverfahren stören
    • Bei Amtshandlung an Ort und Stelle: Festnahme nach § 164 StPO
    • In Hauptverhandlung: Sitzungspolitische Gewalt des Vorsitzenden, §§ 176-178 GVG
  • Kontrollstellen, § 111 StPO: An öffentlich zugänglichen Orten bei bestimmten Straftaten
    • Verpflichtet Betroffene zu Identitätsfeststellung und Durchsuchung

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Frage 1/2

Die Polizei richtet an einer Autobahnausfahrt eine Kontrollstelle gem. § 111 StPO ein, um nach flüchtigen Bankräubern zu fahnden. Autofahrer A wird angehalten und weigert sich, seinen Ausweis vorzuzeigen. Welche Aussagen treffen zu?

A ist zur Identitätsfeststellung verpflichtet.
Die Polizei darf A durchsuchen.
Die Kontrollstelle ist nur bei Verdacht gegen A zulässig.
A kann die Maßnahme verweigern, da er unverdächtig ist.
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