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Actus contrarius
Was bedeutet "actus contrarius"?
Der Ausdruck „actus contrarius", auch als „consensus contrarius" bezeichnet, bedeutet wörtlich übersetzt „gegenteiliger Akt" beziehungsweise „gegenteilige Rechtshandlung". Gemeint ist damit eine Handlung, mit der eine frühere Handlung – der sogenannte actus primus – rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Die Grundidee ist also denkbar einfach: Was durch einen bestimmten Akt geschaffen wurde, soll durch einen spiegelbildlichen Gegenakt wieder beseitigt werden. Wenn etwa ein Verwaltungsakt erlassen wurde, kann er durch einen actus contrarius, nämlich die Aufhebung dieses Verwaltungsakts, wieder aus der Welt geschafft werden. Der Kontext, in dem dir dieser Begriff vor allem begegnen wird, ist die sogenannte Kehrseitentheorie zur Bestimmung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO. Dort spielt der Gedanke eine Rolle, dass die Aufhebung einer hoheitlichen Maßnahme selbst wieder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit darstellt, weil der actus contrarius rechtlich dieselbe Natur hat wie der actus primus. Der actus contrarius bezeichnet somit die gegenteilige Rechtshandlung, mit der eine frühere Handlung rückgängig gemacht werden soll.
- Latein: Actus contrarius / consensus contrarius
- Deutsch: Gegenteiliger Akt / gegenteilige Rechtshandlung
- Bedeutung: Handlung, mit der eine frühere Handlung (actus primus) rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll
- Kontext: Kehrseitentheorie zur Bestimmung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
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Ziad T.
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