- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Aggressiver Notstand, § 904 BGB
Was versteht man unter dem aggressiven Notstand?
Der aggressive Notstand ist in § 904 BGB geregelt und betrifft – ebenso wie der defensive Notstand – die Einwirkung auf Sachen, einschließlich Tiere. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Herkunft der Gefahr: Beim aggressiven Notstand geht die Gefahr gerade nicht von der Sache aus, auf die eingewirkt wird, sondern aus einer anderen Gefahrenquelle. Ein Beispiel: Ein Hund greift dich an, und du brichst eine Latte aus dem Zaun deines Nachbarn heraus, um den Hund damit abzuwehren. Der Zaun ist hier nicht die Gefahrenquelle – das ist der Hund –, aber du greifst in das Eigentum des Nachbarn, dem der Zaun gehört, ein, um die Gefahr abzuwenden. Genau das macht den Notstand „aggressiv": Die Notstandshandlung richtet sich gegen eine Sache eines unbeteiligten Dritten.
Als Rechtsfolge ist der Handelnde gerechtfertigt, wenn der drohende Schaden gegenüber dem verursachten Schaden unverhältnismäßig groß ist. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sind hier also strenger als beim defensiven Notstand, weil die Sache, auf die eingewirkt wird, selbst gar nichts mit der Gefahr zu tun hat. Der Eigentümer dieser Sache ist völlig unbeteiligt und muss den Eingriff nur hinnehmen, wenn der drohende Schaden den verursachten Schaden deutlich übersteigt.
Obwohl § 904 BGB eine zivilrechtliche Vorschrift ist, wird der aggressive Notstand wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt.
Für die Klausur solltest du dir merken, dass das Prüfungsschema des aggressiven Notstands dem des allgemeinen rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB entspricht, also Notstandslage, Notstandshandlung und subjektives Rechtfertigungselement.
Der aggressive Notstand nach § 904 BGB rechtfertigt die Einwirkung auf Sachen, die selbst nicht Gefahrenquelle sind, wenn der drohende Schaden gegenüber dem verursachten Schaden unverhältnismäßig groß ist.
Aggressiver Notstand, § 904 BGB: Einwirkung auf Sachen (auch Tiere) bei Gefahr aus anderer Gefahrenquelle (z.B. Latte aus Zaun gebrochen, um angreifenden Hund abzuwehren)
- Gerechtfertigt, wenn drohender Schaden ggü. verursachtem Schaden unverhältnismäßig groß
- Wegen Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt
- Prüfungsschema wie beim allgemeinen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB
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T wird von einem aggressiven Hund angegriffen und tritt ihn, um den Angriff abzuwehren. Dabei verletzt T den Hund schwer. Ist Ts Handlung nach § 228 BGB gerechtfertigt?
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