- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 39 GG
Amtshaftung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Wer haftet, wenn ein Staatsbediensteter im Rahmen seiner Tätigkeit schuldhaft einen Schaden verursacht?
Merke
Amtshaftung, § 839 i.V.m. Art. 39 GG: Anknüpfung an persönliches Fehlverhalten des Beamten
- § 839 BGB anspruchsbegründende Norm gegen Beamten: Eigenhaftung des Beamten
- Art. 34 GG anspruchstransferierende Norm gegen Staat: Befreiende Überleitung der Haftung gegen Staat
- Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB: Naturalrestitution modifiziert zu Geldersatz, da persönlich haftender Beamter als Privatperson keine Amtshandlungen vornehmen könnte
- Vorrang von Amtshaftungsansprüchen bei hoheitlichem Handeln ggü. anderen deliktischen Haftungsgrundlagen (z.B. keine Kfz-Haftung gem. §§ 7 I, 18 I StVG bei hoheitlichen Fahrten der Polizei oder der Müllabfuhr)
- Staatshaftungsrecht wird eher dem öffentlichen Recht zugerechnet und begegnet Studenten daher eher in verwaltungsrechtlichen als in zivilrechtlichen Arbeiten
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Gesetzliche Schuldverhältnisse.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.