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Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 39 GG

Amtshaftung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Wer haftet, wenn ein Staatsbediensteter im Rahmen seiner Tätigkeit schuldhaft einen Schaden verursacht?

Merke

Amtshaftung, § 839 i.V.m. Art. 39 GG: Anknüpfung an persönliches Fehlverhalten des Beamten

  • § 839 BGB anspruchsbegründende Norm gegen Beamten: Eigenhaftung des Beamten
  • Art. 34 GG anspruchstransferierende Norm gegen Staat: Befreiende Überleitung der Haftung gegen Staat
  • Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB: Naturalrestitution modifiziert zu Geldersatz, da persönlich haftender Beamter als Privatperson keine Amtshandlungen vornehmen könnte
  • Vorrang von Amtshaftungsansprüchen bei hoheitlichem Handeln ggü. anderen deliktischen Haftungsgrundlagen (z.B. keine Kfz-Haftung gem. §§ 7 I, 18 I StVG bei hoheitlichen Fahrten der Polizei oder der Müllabfuhr)
  • Staatshaftungsrecht wird eher dem öffentlichen Recht zugerechnet und begegnet Studenten daher eher in verwaltungsrechtlichen als in zivilrechtlichen Arbeiten
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Ziad T.

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