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Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 39 GG

Amtshaftung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wer haftet, wenn ein Staatsbediensteter im Rahmen seiner Tätigkeit schuldhaft einen Schaden verursacht?

Die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG knüpft an das persönliche Fehlverhalten eines Beamten an. Dabei spielen zwei Normen zusammen, die unterschiedliche Funktionen erfüllen.

§ 839 BGB ist die anspruchsbegründende Norm und richtet sich zunächst gegen den Beamten selbst. Die Vorschrift begründet also eine Eigenhaftung des Beamten für seine Amtspflichtverletzung. Art. 34 GG wirkt dann als anspruchstransferierende Norm gegen den Staat. Das bedeutet, dass die Haftung auf den Staat übergeleitet wird und den Beamten von der persönlichen Haftung befreit. Der Geschädigte kann sich also nicht an den handelnden Beamten halten, sondern muss seinen Anspruch gegen den Staat richten.

Als Rechtsfolge ist Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB zu leisten. Allerdings wird die grundsätzlich vorgesehene Naturalrestitution hier zu Geldersatz modifiziert. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Der persönlich haftende Beamte könnte als Privatperson keine Amtshandlungen vornehmen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Wichtig ist der Vorrang von Amtshaftungsansprüchen bei hoheitlichem Handeln gegenüber anderen deliktischen Haftungsgrundlagen. Wenn beispielsweise ein Polizeifahrzeug bei einer Einsatzfahrt einen Unfall verursacht oder ein Müllfahrzeug der kommunalen Entsorgung einen Schaden anrichtet, greift nicht etwa die Kfz-Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Vielmehr ist allein die Amtshaftung einschlägig, weil es sich um hoheitliche Fahrten handelt.

Für dein Studium solltest du wissen, dass das Staatshaftungsrecht eigentlich eher dem öffentlichen Recht zugerechnet wird. Du wirst der Amtshaftung daher typischerweise in verwaltungsrechtlichen Arbeiten begegnen und weniger in zivilrechtlichen Klausuren.

Die Amtshaftung befreit den Beamten persönlich und leitet die Haftung auf den Staat über.

Merke

Amtshaftung, § 839 i.V.m. Art. 39 GG: Anknüpfung an persönliches Fehlverhalten des Beamten

  • § 839 BGB anspruchsbegründende Norm gegen Beamten: Eigenhaftung des Beamten
  • Art. 34 GG anspruchstransferierende Norm gegen Staat: Befreiende Überleitung der Haftung gegen Staat
  • Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB: Naturalrestitution modifiziert zu Geldersatz, da persönlich haftender Beamter als Privatperson keine Amtshandlungen vornehmen könnte
  • Vorrang von Amtshaftungsansprüchen bei hoheitlichem Handeln ggü. anderen deliktischen Haftungsgrundlagen (z.B. keine Kfz-Haftung gem. §§ 7 I, 18 I StVG bei hoheitlichen Fahrten der Polizei oder der Müllabfuhr)
  • Staatshaftungsrecht wird eher dem öffentlichen Recht zugerechnet und begegnet Studenten daher eher in verwaltungsrechtlichen als in zivilrechtlichen Arbeiten
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